Letztes/allerletztes Wort spielt im Bereich der revisionsrechtlichen Verfahrensrügen insofern eine große Rolle, weil Verfahrensfehler in dem Bereich i.d.R. zur Aufhebung führen. Fehler werden hier insbesondere dann gemacht, wenn dem Angeklagten zwar das letzte Wort gewährt, dann aber noch Erörterungen in der Hauptverhandlung stattfinden und danach dann dem Angeklagten nicht noch einmal das (aller)letzte Wort gewährt wird. Und die Gefahr, in der die Instnazgerichte bzw. deren Urteile an der Stelle schweben, ist, wie der BGH, Beschl. v. 18.09.2013 – 1 StR 380/13 beweist groß, bzw. es ist nur ein schmaler Graft, auf dem man wandelt. In dem in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ergangenen Beschluss heißt es:
„1. Zwar ist dem Angeklagten nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung zunächst die Möglichkeit zum letzten Wort gewährt worden, die er auch zu Ausführungen genutzt hat. Jedoch ist das Landgericht nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und geheimer Beratung des Gerichts wieder in die Verhandlung eingetreten und hat der Neben- und Adhäsionsklägerin durch Beschluss für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Hieran anschließend hätte dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort erteilt werden müssen, weil – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist – jeder (auch stillschweigende) Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und als letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert wer-den, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1987 – 1 StR 94/87, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Solches war hier jedoch nicht der Fall, weil die Strafkammer (unter Einschluss der Schöffen) nach Gewährung des letzten Wortes die Erfolgsaussicht des Adhäsionsantrags geprüft und dann in öffentlicher Verhandlung mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht dieses Antrags auf Erfolg auch bejaht hat. Die somit gebotene erneute Erteilung des letzten Wortes ist unterblieben. Dies stellt einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO dar….“
Als Vorsitzender kann man sich gegen Fehler an der Stelle m.E. nur dadurch schützen, dass man, auch wenn dem Angeklagten schon das letzte Wort gewährt ist, ihn noch mal reden lässt, wenn nach dem „letzten Wort“ noch etwas erörtert worden ist.
Oh Mann, „mal wieder“ das letzte Wort nicht gewährt. Nach der Berichterstattung hier passiert das in gefühlt 95% der Prozesse. Da ich meine Rechtsinfos ausschließlich von dieser Webseite beziehe, kann ich davon ausgehen, dass dies die Realität wiederspiegelt. Ebenso wie alle anderen Versäumnisse, die von den Gerichten der Republik täglich tausendfach begangen werden.
Wer achtet eigentlich darauf, dass bei Gericht fähige Leute eingestellt werden?
Übernehmen Sie, Herr Burhoff!
Danke!
Das hört sich an, wie: „Ihr Auftrag Al Mundy“ , eine alte Fernsehserie.
Finde ich ja nett, wenn Sie sich nur hier informieren. Aber nicht, dass Sie nur einseitig informiert sind/werden. Das wirft mir ja der ein oder andere Kommentator vor.
Burhoff for Personalreferent! 🙂