Als Münsteraner interessieren mich natürlich Entscheidungen mit und um das Fahrrad besonders :-), und zwar nicht nur owi-/strafrechtliche Entscheidungen sondern vor allem auch die zivilrechtlichen, die meist in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit Fahrradbeteiligung ergehen. Daher der Hinweis auf das OLG München, Urt. v. 26.07.2013 – 10 U 3593/12-, das den „Zusammenstoß“ eines Fußgängers mit einem Fahrradfahrer und die Haftungsverteilung zum Gegenstand hat.
Wenn ich die knappen Entscheidungsgründe richtig verstehe, war die klagende Fußgängerin verdeckt durch einen Van abends im Dunklen beim Überqueren der Straße hinter dem Van auf einen Fahrradweg getreten und auf den unmittelbar auf dem Radweg in entgegengesetzter Richtung mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h fahrenden beklagten Radfahrer getroffen. Das OLG nimmt u.a. zur Haftungsverteilung Stellung:
„Das Erstgericht ist in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung (§ 529 I Nr. 1 ZPO) zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin, verdeckt durch den Van, am 28.02.2008 gegen 21.05 Uhr in Höhe der D. Straße 78 in M. hinter dem Van auf den Fahrradweg getreten und auf den unmittelbar auf dem Radweg in entgegengesetzter Richtung mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h fahrenden Beklagten getroffen ist, wodurch es zu einer Kollision gekommen ist. Dass der Beklagte ohne Licht gefahren ist, hat das Erstgericht in ebenfalls nicht zu beanstandender Beweiswürdigung für nicht erwiesen erachtet.
Anders als das Erstgericht hält der Senat bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge das verbotswidrige Radfahren in entgegengesetzter Richtung im Hinblick auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die räumliche Enge, für wesentlich gravierender als das Fehlverhalten der Klägerin, die lediglich ohne nach links zu schauen durch die parkenden Autos den Radweg querend zu ihrer Wohnung gelangen wollte. Der Senat hält im Hinblick auf dieses deutliche Fehlverhalten des Beklagten eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Beklagten für angemessen (vgl. auch LG Hannover vom 16.09.1994, zfs 1995, 328).“
Grds. verständlich, dass ein Radfahrer der an einer engen Stelle gegen die Fahrtrichtung fährt mehr Schuld haben sollte. Ist er jedoch, wie dies das OLG mithilfe zweifacher Verneinung ausführt, mit Licht gefahren („dass er ohne Licht gefahren sei sei nicht erwiesen“), so würde ich die Mitschuld der Fußgängerin höher ansetzen, da man schon sehr unvorsichtig sein muss, um im Dunkeln – selbst wenn man nicht nach links schaut – ein Licht auf dem Weg zu übersehen; zumindest aus dem Augenwinkel muss man das doch erkennen, wenn man geradeaus schaut.
Der Link zu der Entscheidung funktioniert nicht.
Jetzt aber. Danke für den Hinweis.