Wenn man auf der Homepage des BGH die straf/verfahrens)rechtliche Rechtsprechung des BGH auswertet, dann ist man – zumindest bin ich – doch sehr erstaunt, dass offenbar viele Verteidiger eine Gefahr nicht sehen, die in ihrer Revisionen steckt: Nämlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung um eine im ersten Anlauf nicht erfolgte Unterbringungsanordnung nachzuholen. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH nämlich auch bei einer Revision des Angeklagten möglich, wenn die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich von der Revision ausgenommen worden ist.
Dazu aus der letzten Zeit zwei BGH-Beschlüsse aus Beispiel:
- BGH, Beschl. v.23.07.2013 -3 StR 205/13: „Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene – und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) – Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).“
- BGH, Beschl. v.03.09.2013 -3 StR 232/13: „Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362), das Landgericht einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderem Grunde von vornherein ausscheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung – wiederum unter Hinzuziehung ei-nes Sachverständigen (§ 246a StPO) – der nochmaligen Prüfung und Entschei-dung durch einen neuen Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Urteil 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 sowie Be-schluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 275/08, NStZ-RR 2009, 48).“
In meinen Augen ein Anfängerfehler, den man ohne weiteres vermeiden kann.
Das gehört in den Textbaustein für die Revisonsbegründung, ebenso wie die allgemeine Sachrüge.
Nun ja. 64 stgb hat ja nicht nur Nachteile. Bei einer (sinnvollen) Therapie des Leidens kommt der Mandant bei Halbstrafe raus.
Nun ja. 64 stgb hat ja nicht nur Nachteile. Bei einer (sinnvollen) Therapie des Leidens kommt der Mandant bei Halbstrafe raus. Von daher muss man den nicht unbedingt ausnehmen.