Ich hatte ja bereits schon im Frühjahr über eine Entscheidung des AG Biberach bericht (vgl. hier: Einstellung á la AG Biberach – Kein ordnungsgemäßer Visiertest, Messung unverwertbar?), dass ein Bußgeldverfahren eingestellt hatte, weil bei der Messung mit dem Lasermessgerät Riegel FG21-P die polizeiliche Dienstanweisung für Baden-Württemberg nicht beachtet worden war.
Zu der Entscheidung kann ich jetzt nachliefern, und zwar den AG Biberach, Beschl. v. 23.08.2013 – 5 OWi 25 Js 9661/13, in dem das AG ebenfalls nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat:
Das Verfahren war gern. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG einzustellen, da die Geschwindigkeitsmessung nicht in einem standardisierten Messverfahren erfolgte und daher für das Messergebnis keine Vermutung der Genauigkeit und Richtigkeit spricht. Die Messperson hat neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen polizeilichen Vorgaben zu beachten. In der von der Akademie der Polizei Baden Württemberg verfassten „Information Laser 01/2012″ ist ein dreieckiges Verkehrszeichen wie auch das hier anvisierte VZ 301 als ungeeignetes Objekt aufgeführt. Dieser Umstand hat das Gericht veranlasst, im Bußgeldverfahren 5 Owi 21 Js 13428/12 ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige Dipl. Ing. P. hat in diesem Verfahren festgestellt, dass aufgrund der vorgenannten Lehrmeinung der Polizei die Zulässigkeit des Visiertests ausgeschlossen werden könne. Der Visiertest soll es der Messperson ermöglichen, festzustellen, ob das Visier korrekt justiert ist, damit Mess- und Sehbereich nicht divergieren. Da dies im Nachhinein nicht ohne weitere Prüfung der Messeinrichtung feststellbar ist, kann auch nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit von einer fehler-freien Messung ausgegangen werden, jedenfalls stehen weitere sachverständige Feststellungen zu dieser Problematik in einem krassen Missverhältnis zum verfahrensgegenständlichen Vorwurf. Die Kosten einer detaillierten sachverständigen Prüfung wären derart hoch, dass sie angesichts der nunmehr ausreichend kommunizierten Problematik unverhältnismäßig wären.
Es war daher nicht von Belang, dass auch Ziff. 1.4 der Dienstanweisung nicht beachtet wurde. Das Technische Einsatzhandbuch sieht in Ziff. 1.4 der im Abschnitt Ziff. 1 formulierten (verbindlichen) Dienstanweisungen vor, dass für die Messgeräte bei den Polizeidienststellen Gerätebeauftragte zu bestimmen sind, die monatlich mindestens eine Funktions- und Zustandsprüfung der Geräte durchführen und aktenkundig machen. Hierfür ist zwingend der amtliche Vordruck zu verwenden. Derlei erfolgte vorliegend nicht.“
Das wird den Messbeamten, Verwaltungsbehörden und der Polizei nicht gefallen und man wird (wieder) einwenden: Der Fehler ändert nichts daran, dass es sich nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Wirklich? Aber lassen wir das dahingestellt. Man kann nämlich auch anders argumentieren: Wenn die Polizei schon „interne polizeiliche Vorgaben“ macht, dann mag sie sich auch daran halten (Selbstbindung :-)). Wenn nicht: Warum muss/soll ein Verstoß dann ohne Sanktionen sein/bleiben?
„Wenn nicht: Warum muss/soll ein Verstoß dann ohne Sanktionen sein/bleiben?“
Dazu hat das Gericht doch zutreffend formuliert:
Es kann nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit von einer fehlerfreien Messung ausgegangen werden.