Mit fortschreitender Technisierung bzw. mit dem immer stärkeren Vordringen von Emails stellt sich natürlich auch immer wieder die Frage, ob und inwieweit in Rechtsstreitigkeiten/Verfahren mit Email gearbeitet werden kann. Mit der Frage hatte sich dann auch das BAG im BAG, Beschl. v. 11.07.2013 – 2 AZB 6/13 – zu befassen. Da ging es um die Wirksamkeit einer per Email übersandten Berufungsbegründung. Das BAG sagt dazu: Ein bestimmender Schriftsatz, also (auch) eine Berufungsbegründung, kann auch ohne qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per E-Mail übermittelt werden. Auf diese Weise wahrt der Schriftsatz nach Auffassung des BAG aber nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn er dem zuständigen Gericht – mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen – noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form vorliegt.
So übrigens auch schon vor einiger Zeit der BGH.
Also Vorsicht!
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