Akteneinsicht erforderlich? – dann gibt es einen Pflichtverteidiger

Quasi einen Klassiker bzw. zumindest eine häufige Fallgestaltung behandelt der LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 19.09.2013 – 1 Qs 62/13, nämlich die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Das LG hat dem Angeklagten in dem Fall wegen Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Als schwierig ist die Sachlage eines Verfahrens u. a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Da nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält, würde die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in derartigen Fällen dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rn. 27 m. w. N.).

So liegen die Dinge auch hier: Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe für seine damalige Lebensgefährtin xxx durch unrichtige Angaben über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen erschlichen, auf die kein Anspruch bestanden habe. Ein Angeklagter, der – worauf die Ausführungen der Verteidigung hindeuten – den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestreiten wird, besitzt in einem solchen Fall wenig Möglichkeit, sich durch eigene Äußerungen zur Sachlage zu verteidigen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Belastungsindizien und deren lückenlose Gesamtwürdigung sind dann von besonderer Bedeutung. Gemessen daran ist eine ordnungsgemäße Verteidigung nur dann möglich, wenn sich der Angeklagte mit den Ermittlungsergebnissen vor der Hauptverhandlung ähnlich hat befassen können wie Gericht und Staatsanwaltschaft. Dies lässt sich – zumal hier nicht nur Aktenteile aus der Strafakte, welche dem Angeklagten zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in Kopie zur Verfügung gestellt werden könnten, sondern auch die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg von Bedeutung sind – nur durch Akteneinsicht bewerkstelligen, und das Recht hierzu hat allein der Verteidiger (§ 147 StPO).

 

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