Wie hatte der Kollege Stämmler in seinem Beitrag:Ordnungswidrigkeiten: “Akteneinsicht! Mehr geht nicht.” in seinem Beitrag vor einigen Tagen so schön geschrieben: „Der Kollege Burhoff berichtet hier gefühlt täglich über Entscheidungen, die sich mit dem leidigen Thema befassen mussten und stellt eine gute Zusammenfassung zur Verfügung was alles in die Akte gehört.“ Da will ich dann gerne mal wieder nachlegen und über den AG Ahrensbrug, Beschl. v. 10.08.2013 – 52 OWi G 270/13 – berichten. Nichts wesentlich Neues, aber in der Argumentation ein wenig mehr als die sonst häufig üblichen zwei oder drei Sätze: Wobei: Der ein oder andere Amstrichter wird sich wahrscheinlich fragen: Warum soll ich noch viel schreiben, nachdem die anstehenden Fragen doch inzwischen alle geklärt sind. Nun, die immer noch ergehenden Beschlüsse zeigen: Geklärt sicherlich, nur scheint die Klärung noch nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein.
Das AG führt aus bzw. stellt ab auf:
- kein Urheberrecht des Herstellers bzw. dem steht § 45 UrhebG enttgegen,
- erheblicher Tatvorwurf,
- der Betroffene und sein Verteidiger müssen vor Beauftragung eines Sachverständigen die Messung vorab prüfen können
- bei Tatorten im Autobahnbereich lange Anfahrtwege mit damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu verweisen, wobei das AG eine Differenzierung der Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung/ Einsichtnahme auf der jeweiligen Dienststelle nach der Länge des Anreiseweges bezüglich des konkreten Betroffenen bzw. Verteidigers unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht als rechtsstaatlich ansieht.