Archiv für den Monat: September 2013

Einhellige Meinung: Wenn nicht dann, wann denn dann?

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Ich schaue ja immer mal im Rechtspflegerforum, ob und was es Neues gibt. Und da bin ich vor einiger Zeit auf das Posting gestoßen „Pflichtverteidigervergütung nach Rücknahme der Berufung“ Da ging es um Folgendes – ich zitiere:

Wir haben hier eine Frage zur Plichtverteidigervergütung – jemand evtl. ein Idee?
Schilderung des Sachverhalts:
Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in der I. Instanz erfolgt.
Urteil ergeht am 03.01.2013 in der I. Instanz mit Verurteilung des Angeklagten.
Am 10.01.2013 legt RA Berufung – ohne Begründung – gegen das Urteil ein.
Am 14.01.2013 erfolgt die Urteilszustellung an die Staatsanwaltschaft.
Am 18.01.2013 erbittet RA eine Abschrift des Sitzungsprotokolls.
Am 28.2013 erfolgt „Begleitverfügung“ des Staatsanwalts u. a. an Richter der 1. Kleinen Strafkammer einen Termin anzuberaumen.
Richter am Landgericht fertigt Beschluss am 07.05.2013: Angeklagter soll untersucht werden (durch einen Sachverständigen). Ein Verhandlungstermin ist nicht bestimmt worden.
Termin beim Sachverständigen ist am 15.07.2013 – den hat der Angeklagte nicht wahrgenommen
Am 16.07.2013 erfolgt die Rücknahme der Berufung durch RA – ohne Begründung.
Beschluss am 17.07.2013: Angeklagter trägt Kosten der Berufung.

Am 16.07.2013 Einreichung der Gebührennote des RA:
Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG 216,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 4141, 4126 VV RVG 216,00 EUR
+ Auslagen + Umsatzsteuer
= 537,88 EUR

Sind die Gebühren festsetzungsfähig? Danke für eure Rückmeldungen…“

Und wer gedacht hatte, dass es danach losgeht mit mehr oder weniger abenteuerlichen Begründungen/Konstruktionen, warum die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht festzusetzen sein sollte, der wird feststellen: Er hat sich getäuscht. Denn einhellige (zutreffende) Meinung war: Keine Bedenken, die gebühr ist entstanden und festzusetzen.

Ich habe natürlich meinen Senf auch dazu gegeben und gepostet: Wenn nicht dann, wann denn dann?

Logbucheintrag VIII vom 20.09.2013 – Halifax/Kanada

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Logbucheintrag VIII vom 20.09.2013 – Halifax/Kanada. Große/größere Städte haben wund wieder. Station in: Halifax. Dazu heißt es bei Wikipedia:

Halifax (offiziell Halifax Regional Municipality, HRM) ist die Hauptstadt der Provinz Nova Scotia in Kanada.

Der urbane Teil der HRM setzt sich aus Halifax, Dartmouth, Bedford und Sackville zusammen und bildet ein einheitliches Stadtgebiet, genannt Halifax Metro. Als wirtschaftliches und kulturelles Zentrum der atlantischen Provinzen gehört Halifax seit dem 1. April 1996 zum Gebiet der Halifax Regional Municipality, die neben Halifax, Bedford und Dartmouth auch Sackville, Cole Harbour, Halifax West, Eastern Shore und weitere Regionen vereint.

In der HRM leben zurzeit etwa 390.000 Menschen, was 40 % der Bevölkerung von Nova Scotia und 15 % aller Bewohner der atlantischen Provinzen ausmacht. Somit ist Halifax das größte Bevölkerungszentrum östlich von Québec und nördlich von Boston. Zu Halifax gehört auch die abgelegene Insel Sable Island.

Auch hier brauchen wir keinen Taxifahrer, sondern hier heißt es ebenfalls: So weit die Füße tragen… das tut sicherlich der Körperfülle jetzt mal ganz gut.

Und wer sehen will, wie das Wetter in Halifax ist: Hier geht es zu den Wetterkameras :-).

Wie fleißig war der 17. BT, oder: Erledigt/nicht erledigt?

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Am 22.09.2013, also am kommenden Sonntag, geht die 17. Legislaturperiode des Bundestages zu Ende, na ja, ich glaube nicht so ganz, sondern wohl erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundetages. Aber immerhin wird am kommenden Sonntag gewählt – nicht vergessen!! – und da ist es doch mal ganz interessant, einen Rückblick zu machen und sich die Frage zu stellen: Was hat denn nun der 17. Bundestag, von dem erledigt, was er sich die Regierungsparteien 2009 im Koalitionsvertrag auf die „To-Do-Liste“ geschrieben hatte. Ich mache es mir da einfach und greife auf den „Ausblick auf die Strafgesetzgebung in der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages von 2009-2013“ zurück, den wir vom VorRiKG Olaf Arnoldi, Berlin, im StRR hatten (vgl. StRR 2009, 449).

I. Materielles Strafrecht

Kronzeugenregelung erledigt
Sicherungsverwahrung wohl eher nicht erledigt
Neufassung des § 113 Abs. 2 StGB auf den besonderen strafrechtliche Schutz von Polizeibeamten und anderen Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen nicht erledigt
Zwangsheirat Übergang von § 237 StGB in § 240 StGB
Änderung des § 353b StGB – Verletzung eines Dienstgeheimnisses – zu Gunsten von Journalisten erledigt
Jugendrecht: Erhöhung der Obergrenze für die Jugendstrafe und Warnschussarrest erledigt.

 

II. Verfahrensrecht

Beschlagnahmeschutz für Journalisten im Rahmen der §§ 94, 97 StPO erledigt
Online-Durchsuchung nicht erledigt
Erweiterung des § 153a StPO auch auf das Revisionsgericht nicht erledigt
Entfallen der Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen durch die StPO insoweit nicht privilegierten Rechtsanwälten in § 160a StPO erledigt
Einführung einer Erscheinenspflicht von Zeugen vor der Polizei zum Glück nicht erledigt
Erweiterung der Möglichkeit Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten (§ 362 StPO) auf die Fälle, wenn aufgrund neuer wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden, insbesondere der DNA-Analyse, nachträglich der Nachweis der Täterschaft geführt werden kann. nicht erledigt

Na ja, sieht doch gar nicht sooo schlecht aus, oder. Im Verfahrensrecht war man nicht so fleißig, aber das musste auch nicht alles umgesetzt werden. Und wenn man dann bedenkt, dass außerdem noch einige Gesetze neu gekommen sind, die in der Aufstellung nicht enthalten waren, wie

  • das 2. KostRMoG oder
  • das StORMG.

Übrigens: Die Änderung des § 81a StPO – teilweises Wegfall des Richtervorbehalts in Abs. 2 – das hat der 17. BT nicht mehr geschafft. Sicherlich wird der Gesetzesvorschlag neu eingebracht. Aber erst mal hat man wahrscheinlich anderes zu tun., Egal, wer gewinnt. Die „Futtertröge“ müssen neu verteilt werden.

Der besoffene Fahrradfahrer – nicht vergleichbar mit Fahrern von Inline-Skates und Rollern?

Der BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – BVerwG 3 B 102.12 – lohnt einen kurzen Hinweis dann doch. Es geht (mal wieder) um den einen betrunkene Fahrradfahrer, der mit  1,9 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das BVerwG hat die darauf angeordnete Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, abgesegnet.

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibe vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziere also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetze. Demgemäß gelte die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssten.

Das ist alles h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insoweit also nichts Neues aus Berlin.

Ganz interessant dann aber der Hinweis des BVerwG, dass auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf mit 1,6 Promille alkoholisierten Fahrradfahrer zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, nicht klärungsbedürftig sei. Das war damit begründet worden, dass letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten.