Der BGH hat im Zivilrecht im BGH, Beschl.v. 01.07.2013, VI ZB 18/12 zum „Stufenverhältnis von Fristverlängerungsantrag und Wiedereinsetzung Stellung genommen. Danach sind die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und die Wiedereinsetzung in eine solche Frist nicht zwei gleichrangige Optionen, zwischen denen ein Rechtsanwalt im Verhinderungsfall wählen könnte. Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, z.B. wegen Erkrankung, muss er vielmehr durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch erst gar nicht erst notwendig wird. Dies setzt aber voraus, dass ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung begründet ist. Und das hat der BGH bejaht, wenn der Berufungskläger mit Einverständnis des Gegners beantrágt, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verlängerte Frist zur Berufungsbegründung um weitere sieben Tage zu verlängern. Dann darf er darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben wird.