An einer Schule im Bezirk des OLG Hamm sollte im Biologieunterricht eine Unterrichtsreihe zur Sexualkunde durchgeführt werden. Die Eltern eines Schülers/einer Schülerin waren damit aus religiösen Gründen nicht einverstanden; der Schüler kommt an sechs Unterrichtstagen nicht zum Unterricht, und zwar bleibt er ganz zu Hause. Das führt zu einem Bußgeldverfahren. Das OLG Hamm hat nun im OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2013 – 3 RBs 360/12 – das deswegen gegen den Vater (?) verhängte Bußgeld bestätigt:
„Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass der Betroffene vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW begangen hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts blieb der Sohn des Betroffenen aufgrund einer Entscheidung des Betroffenen und seiner Ehefrau, die eine im Rahmen des Biologieunterrichtes durchgeführte Unterrichtsreihe zur Sexualkunde aus religiösen Gründen missbilligten, an insgesamt sechs Tagen der Schule vollumfänglich fern. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW auf Befreiung des Sohnes des Betroffenen von der in Rede stehenden Unterrichtsreihe bestand. Denn zum einen wäre der Betroffene nicht berechtigt gewesen, einen etwaigen Befreiungsanspruch eigenmächtig durchzusetzen. Zum anderen hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sohn des Betroffenen an den im Urteil genannten sechs Tagen nicht nur dem an diesen Tagen abgehaltenen Biologieunterricht, sondern auch dem Unterricht in allen anderen Fächern fernblieb.“
Also: Ein „bißchen Fernbleiben“ mag gehen, ganz Fernbleiben geht nicht.