Ende der vergangen Woche ist eine Meldung über die Ticker gelaufen, in der es um ein etwas ungewöhnliches Verfahren beim VG München ging (Urt. v. 08.08.2013, Az. M 12 K 13.1024). Geklagt hatte dort ein Polizist, dem in den dienstlichen WC-Räumen eine Zwischentür aus der Hand gerutscht war. Der Polizist hielt die Tür an der Seite fest, die Außentür fiel zu, und klemmte seine rechten Mittelfinger ein. Dieses Geschehen wollte der Polizist als Dienstunfall anerkannt wissen.
Damit hatte er beim VG München keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts endet der Anspruch an der Toilettentüre. Ein Unfall auf der Toilette ist kein Dienstunfall, oder: Es handelt sich zwar ggf. um ein Geschäft, aber kein dienstliches (s. unten).
Wie überall zu lesen ist, hatte das VG hatte dem Kläger von vornherein keine Hoffnung auf einen guten Ausgang seines Verfahrens gemacht. Die Vorsitzende Richterin Rosa Schaffrath verwies auf die „gefestigte Rechtsprechung“ in solchen Fällen. Was üblicherweise auf dem WC erledigt wird, sei „nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur“. Einzige Ausnahme seien Unfälle aufgrund einer „baulichen Gefahrenlage“. Dann könne wegen einer eventuellen Verletzung der Fürsorgepflicht ein zivilrechtlich einklagbarer Schadenersatz fällig sein. In jedem Fall aber gelte: „Alle Dinge auf der Toilette sind bestimmungsgemäß zu gebrauchen“ – sprich: Eine Tür sei an der dafür vorgesehenen Klinke anzufassen, „dann kann ich mir nichts einklemmen“.