Die Flut von Entscheidungen, die sich mit der (Akten)Einsicht des Verteidigers im Bußgeldverfahren in die Bedienungsanleitung und andere Unterlagen befassen, hat ein wenig nachgelassen. Inzwischen sollten die damit zusammenhängenden Fragen an sich auch weitgehend geklärt sein, zudem „spielt die Musik“ derzeit an anderer Stelle, nämlich bei der Frage, wie umfangreich muss eine Rechtsbeschwerde, mit der die nicht ausreichende Akteneinsicht geltend gemacht wird, begründet sein (vgl. dazu z.B. Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…). Die ein oder andere Entscheidung, die mir von Kollegen dankenswerter Weise übersandt wird, behandelt aber doch immer noch mal wieder einen Aspekt, der neu ist, bzw. rückt das ein oder andere noch einmal in den Mittelpunkt. So z.B. der AG Rüsselsheim, Beschl. v. 09.04.2013 – 24 OWi 14/13. Seine Aussagen lassen sich wie folgt gekürzt zusammenfassen:
- Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
- Akteneinsicht ist ggf. durch Hinzunahme der Bedienungsanleitung zur Akte und durch Übersendung an den Verteidiger zu gewähren.
- Ggf. ist die Bedienungsanleitung einzuscannen und an den Verteidiger zu übersenden.
Beim AG liest sich das dann zu den Punkten 2 und 3 dann so:
„Grundsätzlich besteht ein Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes.
Dieses Recht ist dem Verteidiger auch durch Hinzunahme der Bedienungsanleitung zur Akte und Übersendung an diesen zu gewähren (so AG Bremervörde 06.09.2011, 11 OWi 91/1; AG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2011 – 1 OWl 127/11; AG Heidelberg, Beschluss vom 31.10.2011 – 3 OWi 510 Js; AG Ellwangen – 5 OWi 146/10; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2010, LG Ellwangen in DAR 2011, 418).
Der Überlassung der Bedienungsanleitung steht auch kein wichtiger Grund entgegen. Insbesondere ist es der Verwaltungsbehörde, gerade vor dem Hintergrund der Masse der Verfahren zumutbar, zumindest auf Antrag des Verteidigers Einsicht in die Bedienungsanleitung zu gewähren. Es besteht insofern die Möglichkeit die Bedienungsanleitungen einzuscannen und an den Verteidiger elektronisch zu übersenden. Im Vergleich zum Zeitaufwand, der für die Ablehnung des Antrages und der anschließenden gerichtlichen Entscheidung notwendig ist, vermag die Begründung der Verwaltungsbehörde nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht durch Nachfrage bei den Herstellern die Bedienungsanleitung per Email zugesandt und auch die Erlaubnis zur Weitergabe an Verfahrensbeteiligte erteilt bekommen hat. Dies trifft auch für die maßgebliche Bedienungsanleitung für das Gerät PoliScanSpeed zu.
Eine Anreise des Verteidigers vom Kanzleisitz in Münster zum Polizeipräsidium Südhessen in Darmstadt ist dagegen nicht zumutbar und würde dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widersprechen.
Auch bezüglich des Beschilderungsplanes besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf Hinzuziehung zur Akte. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt, dass diese Dokumente, die sich bei der Verwaltungsbehörde oder der Polizeidienststelle befinden, dem Verteidiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs zugänglich zu machen sind.“