Eröffnen wir die neue Woche mit einem „Strafzumessungsposting“ – in Anknüpfung an: Strafzumessung I: Fehler ja, aber Ausgang wie beim “Horneberger Schießen”. Das LG Bonn hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH hebt im BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 2 StR 506/12 – auf, weil das LG nicht beachtet hat bzw. der BGH nicht ausschließen kann, dass diese Verurteilung nach § 114 BRAO für den Angeklagten fatale Folgen haben kann. Danach können nämlich berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft folgen . Der BGH führt aus:
„Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; Beschluss vom 26. März 1996 – 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bis-her getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.
Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als freiberuflicher Rechtsanwalt im IT-Recht tätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm er eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf. Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten zwischenzeitlich geschehen ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO auf sie verzichtet hat oder sie (notwendige) Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen ist es jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert.“
Fernanalysen sind ja immer so eine Sache. Aber wenn man diesen Prozessbericht des Bonner GA liest (http://www.general-anzeiger-bonn.de/lokales/bonn/Bonner-Rechtsanwalt-muss-ins-Gefaengnis-article760285.html) ist dem BGH das Schwurgerichtsurteil gegen den nicht vorbestraften Mann offenbar schlicht zu hart gewesen. Ich kann das auch jenseits der beruflichen Konsequenzen -wie es so schön heißt- zwanglos nachvollziehen.
Nenn man so etwas nicht das „Krähenprinzip“?