Der BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 BvR 1478/13 ruft noch einmal in Erinnerung: Im verfassungsgerichtlichen Verfahren gibt es eine Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Und von der Möglichkeit, die festzusetzen, macht das BVerfG auch (gnadenlos) Gebrauch. Eine unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde kann also ganz schön teuer werden. Man sollte sich also als Rechtsanwalt mit deren Voraussetzungen schon befasst haben, wenn man nicht lesen will:
Hätte sich der Beschwerdeführer in gebotener Weise mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen befasst, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist. Dennoch hat er erneut eine völlig substanzlose Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zu den gerügten Grundrechten – mit Ausnahme des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – fehlen jegliche Ausführungen. Ungeachtet der zweifelhaften verfassungsrechtlichen Relevanz gehen die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl. Entgegen seinem Vortrag hat im vorliegenden Verfahren bereits kein ausschließlich mit Anwälten besetztes Anwaltsgericht abschließend entschieden, sondern aufgrund der eingelegten Rechtsmittel die mit Berufsrichtern und Rechtsanwälten besetzten Senate des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (vgl. §§ 104 Satz 2, 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).“
„von der Möglichkeit, die [Missbrauchsgebühr] festzusetzen, macht das BVerfG auch (gnadenlos) Gebrauch. “
Bisher hatte ich den Eindruck, daß diese nur in extremen Einzelfällen verhängt wird. Jedenfalls zeigen die veröffentlichten Beschlüsse m.M.n. eine sehr große Kulanz.
Wenn die Gebühr verhängt wird sind das meist 500,- Euro – also ein Betrag für den kein Anwalt eine Verfassungsbeschwerde formuliert.
Insofern relativiert sich „teuer“ etwas; die vorhergehenden Instanzen waren sicher teurer 🙂
Der zutreffende Eindruck von Miraculix lässt sich auch mit Zahlen untermauern. Auf der Homepage des BVerfG sind unter Aufgaben/Verfahren/Organisation die Jahresstatistiken veröffentlicht. Dort ist z.B. im Bericht 2012 auch ausgewiesen, wie häufig die Mißbrauchsgebühr verhängt wurde. 2011 und 2012 bei 1,15 und 0.91 % der Verfassungsbeschwerden. Teilweise werden Beträge von 20 € verhängt.
Bei 97-98 % erfolglosen Verfassungsbeschwerden finde ich rund 1 % Mißbrauchsgebühr nicht gerade „gnadenlos“.