Wenn man derzeit am Wochenende auf der Autobahn unterwegs ist, dann ist man froh, dass es ein Sonntagsfahrverbot für Lkw (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StVO) gibt. Schleichende Wohnwagen und Wohnmobile – bestückt mit Surfbrettern und mindestens vier Fahrrädern – sorgen schon für genügend Staupotenial, das braucht es nicht noch lange Schlangen von Lkw`s. Von diesem Sonntagsfahrverbot gibt es allerdings Ausnahmen. Eine solche war einem Transportunternehmen in Schleswig-Holstein erteilt, allerdings nur für Transporte, die unvermeidlich in dem Verbotszeitraum durchgeführt werden müssen. Einer seiner Lkws wurde dann aber an einem Sonntag in Herford „erwischt“. Transportiert wurden Gestelle und Leergu. Es erging gegen den Halter ein Bußgeldbescheid. Der OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2013 – 3 RBs 336/13 – sagt dazu: Ja, aber….
Das Amtsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Fahrzeughalter Täter einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 25, 30 Abs. 3 Satz 1 StVO sein kann (vgl. BayObLG, VRS 70, 471). Dies bedeutet aber nicht, dass der Fahrzeughalter stets persönlich für einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot verantwortlich ist. Vielmehr gelten auch insoweit die von der Rechtsprechung in Bezug auf den Halter entwickelten Grundsätze (BayObLG, a.a.O.). Danach kann der Inhaber eines Betriebes seine Halterpflichten einer anderen Person nicht nur dergestalt übertragen, dass diese sie in eigener Verantwortung zu erfüllen hat; er kann sich auch bei der Erfüllung seiner Pflichten anderer als Hilfspersonen bedienen (BayObLG, a.a.O.). Entsprechend der Größe seines Betriebes hat er die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit gegen einen vorschriftswidrigen Einsatz seiner Fahrzeuge gewährleisten (BayObLG, a.a.O. m.w.N.). Damit bleibt er zwar Normadressat; seine Verantwortlichkeit wird aber inhaltlich dahin abgeändert, dass er nur für die Auswahl geeigneter Hilfspersonen und für deren Überwachung einzustehen hat (BayObLG, a.a.O.). Art und Umfang der Überwachungspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Größe und der Organisation des Betriebes sowie der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der beauftragten Aufsichts- und Hilfspersonen sowie der Fahrzeugführer (BayObLG, a.a.O.).
Ob dem Betroffenen, gemessen an diesen Grundsätzen, ein fahrlässiges Zulassen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt werden kann, lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen. Die Gründe des angefochtenen Urteils beschränken sich insoweit nur auf pauschale Ausführungen ohne konkreten Tatsachenbezug; insbesondere fehlen Feststellungen zur Organisation und zu den Entscheidungsprozessen in dem von dem Betroffenen geleiteten Betrieb.“
Also: „Immer wieder Sonntags“…..