Ich hatte ja heute Morgen schon über den verfahrensrechtlichen Teil des BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 1 StR 122/13, berichtet unter dem Posting: Saalräumung und “Abriegelung” des Sitzungssaals – da muss man als Verteidiger handeln. Der BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 1 StR 122/13 ist aber auch noch wegen einer materiellen rechtlichen Frage, die die Strafzumessung betrifft ganz interessant.
Das LG hat den Angeklagten wegen von ihm als Teilnehmer an einer Demonstration begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Landfriedensbruch und versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen – zum Nachteil von zwei Polizeibeamten – zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das LG zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass sein Bruder Polizeibeamter sei und „von daher hätte erwartet werden können, dass der Angeklagte für andere Polizeibeamte, die pflichtgemäß das tun, was ihnen befohlen wird, etwas Verständnis aufbringt“.
Diese Erwägung hat der BGH beanstandet und den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben:
„..Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass der Bruder des Angeklagten ebenso Polizeibeamter ist wie die vom Angeklagten angegriffenen Geschädigten, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben und sich dieser daher auf das Maß der der Tat innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 371/10, NStZ-RR 2011, 5)….
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“…dein Bruder ist Polizeibeamter…” – deshalb höhere Strafe? via @burhoff http://t.co/YfE2Lyz4ex
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