Wiedereinsetzung: Fix (an die gemeinsame Faxannahmestelle) gefaxt.

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Wiedereinsetzungsfragen interessieren mich immer, auch wenn sie von einem der Zivilsenate des BGH kommen, denn die entschiedenen Fragen können ja auch im Straf- und Bußgeldverfahren Bedeutung haben. Deshalb war/ist für mich der BGH, Beschl. v. 23.04.2013, VI ZB 27/12 – von Interesse, in dem es um die Wiedereinsetzung nach einer versäumten Berufungsbegründungsfrist ging, die das OLG Frankfurt verweigert hatte. Grundlage war folgender Sachverhalt:

„Am 4. Mai 2011 ging zwischen 23.20 Uhr und 23.30 Uhr per Telefax beim Landgericht Frankfurt am Main ein Schriftsatz ein, der eine Berufungsbegründung enthält. Im Adressfeld war keine Telefaxnummer angegeben, sondern „Per EGVP“. Der Schriftsatz war an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main adressiert und wurde diesem weitergeleitet; es lässt sich nicht erkennen, wann er dort eingegangen ist. Am 5. Mai 2011 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Berufungsbegründung an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Oberlandesgerichts.

Nach gerichtlichem Hinweis vom 13. März 2012 auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht fristgemäßer Einreichung der Berufungsbegründung beantragte der Beklagte am 27. März 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am Abend des 4. Mai 2011 fertiggestellt. Entgegen der ursprünglichen Planung sei der Versand nicht über EGVP erfolgt, sondern per Telefax. Für den Versand sei die Auswahl der Telefaxnummer von einer Gerichts-Faxliste erfolgt und von Hand eingegeben worden. Die beauftragte – zuverlässige – Rechtsanwaltsfachangestellte sei bei der Auswahl in der Zeile verrutscht und habe das Telefax versehentlich an das Landgericht gesendet. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine dies bestätigende eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten beigefügt.“

Der BGH hat Wiedereinsetzung gewährt. Er geht in zwei Schritten vor:

Schritt 1:

„Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts her, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei, entspricht der Beschluss des Oberlandesgerichts allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und5678- 5 -dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu kön-nen. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senat vom 12. Juni 2012 – VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7 mwN).“

Schritt 2:

„…..Danach dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 446 f. mwN).
……..
Gemäß der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 (1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446) gehört das Telefaxgerät des Landgerichts ebenso wie das des Oberlandesgerichts aufgrund Gemeinsamer Verfügung der Leiter der Justizbehörden in Frankfurt zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden in Frankfurt gilt. Dabei ist die Annahme von Telefaxschreiben so geregelt, dass die besonders bestimmten Telefaxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte zu-gleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerichte gelten und die bei einem dieser Anschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäfts-stelle der jeweils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen sind. Diese vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung wiedergegebene Regelung hat zur Folge, dass ein per Telefax übermittelter und – wie hier – zutreffend an das Oberlandesgericht adressierter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (vgl. BVerfG, aaO, juris Rn. 6, 12 f.). Danach wäre die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht rechtzeitig eingegangen als der Telefaxschriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 4. Mai 2011 zwischen 23.20 Uhr und 23.30 Uhr per Telefax bei der Telefaxstelle des Landgerichts Frankfurt am Main eingegangen ist.

Das OLG hatte in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Übersendung des Schriftsatzes eine von dem Beschluss des BVerfG abweichende Regelung für die Justizbehörden in Frankfurt galt. Das muss es nun nachholen.

3 Gedanken zu „Wiedereinsetzung: Fix (an die gemeinsame Faxannahmestelle) gefaxt.

  1. RA D.

    Was mir – unabhängig vom inhaltlich zutreffenden Beschluss – auffiel: Der Schriftsatz wurde zwischen 23.20 Uhr und 23.30 Uhr von der – zuverlässigen – Rechtsanwaltsfachangestellten gefaxt?! Bemerkenswert.

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