Ich bin immer wieder erstaunt, wenn ich lese, was bei AG alles ohne (notwendigen) Verteidiger/Pflichtverteidiger verhandelt wird, und ich frage mich: Warum eigentlich? Liegt es ggf. nur daran, dass der Angeklagte keinen Beiordnungsantrag gestellt hat oder hat es auch andere Gründe? Die Frage stellt sich auch, wenn man den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.03.2013 – Ss 24/13 – liest. Dem liegen folgende Verfahrensumstände zugrunde:
- Anklage wegen Erschleichens geringwertiger Leistungen in 9 Fällen mit einem Gesamtschaden von 40 €,
- offen aus einem Gesamtstrafenbeschluss 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bewährungszeit: 3 Jahre).
- offen aus einem Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bewährungszeit: 4 Jahre).
- offen auch noch aus einem Gesamtstrafenbeschluss eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen.
Das AG verurteilt den Angeklagten dann zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung, ein Pflichtverteidiger wird nicht beigeordnet. Den (für mich unverständlichen) Verfahrensfehler hat das OLG Saarbrücken repariert. Es hat das amtsgerichtliche Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben. Es hat die Tat des Angeklagten als schwer i.S. des § 140 Abs. 2 StPO angesehen und daher einen Pflichtverteidiger für erforderlich gehalten. Und zwar:
„bb) Nach diesen Maßstäben war im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers geboten. Zwar ergab sich aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten des Erschleichens der Beförderung durch ein Verkehrsmittel („Schwarzfahren“) aufgrund des geringen Werts des nicht entrichteten Entgelts (insgesamt rund 40,– €) auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten und der Vorstrafensituation des Angeklagten keine erhebliche Straferwartung, sondern lediglich eine solche von deutlich unter einem Jahr (Gesamt-)Freiheitsstrafe. Dem Angeklagten droht jedoch im Falle einer Verurteilung der Widerruf der ihm hinsichtlich mehrerer gegen ihn verhängter Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren, 5 Monaten und 2 Wochen gewährten Strafaussetzung (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB). .,,
(2) Der Angeklagte hat daher selbst ohne Hinzurechnung der im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Strafe aufgrund des drohenden Widerrufs der Bewährung in den anderen Sachen die Verbüßung mehrjähriger Haftstrafen zu gewärtigen. Das gilt umso mehr, als dem Angeklagten — wie im Übrigen das angefochtene Urteil zeigt — im Hinblick auf seine Vorstrafensituation, die hohe Rückfallgeschwindigkeit und sein mehrfaches Bewährungsversagen im vorliegenden Verfahren, auch wenn die ihm insoweit zur Last gelegten Straftaten dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzurechnen sind, die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung droht. In einem solchen Fall ist es regelmäßig — wenn auch nicht zwingend — naheliegend, dass sich das über den Widerruf der Strafaussetzung entscheidende Vollstreckungsgericht der sach- und zeitnäheren Prognose des letzten Tatrichters anschließt (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357 und NStZ-RR 2008, 26 f.; OLG Köln StV 1993, 429; OLG Düsseldorf VRS 89, 33, 34; VRS 91, 173; StV 1998, 214, 216; NZV 1998, 163; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 59, 60; Senatsbeschlüsse vom 16.6.2000 — 1 Ws 107/00 —, vom 31.1. 2001 – 1 Ws 13/01 —, vom 21.12.2005 — Ss 47/05 (57/05) — und vom 27.2.2013 — 1 Ws 28/13; Fischer, StGB, 58. Aufl.,, § 56f Rdnr. 8b). Es liegt auch kein trotz dieser drohenden einschneidenden mittelbaren Folgen einer Verurteilung einfach gelagerter Fall vor, der die Mitwirkung eines Verteidigers ausnahmsweise entbehrlich machen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 31.5.2012 — Ss 36/2012 (31/12); Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23).“
Darauf hätte man m.E. als Amtsrichter auch selbst kommen können, oder?
Und für alle die, die jetzt fragen: Hat es was gebracht?, die Antwort: Ja, denn der Angeklagte ist nach Auskunft des Kollegen, der mir den OLG-Beschluss geschickt hat, in der neuen Hauptverhandlung dann nur noch zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
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Der Angeklagte kann froh sein, dass das Amtsgericht diesen wirklich nicht nachvollziehbaren Fehler gemacht hat. Wahrscheinlich hätte der Angeklagte im ersten Durchgang auch mit Pflichtverteidiger keine Bewährung bekommen.
Hallo, Pflichtverteidiger hätte man an „meinem“ AG in so einem Fall schon bestellt. Ich muss aber auch die Amtsrichter ein wenig in Schutz nehmen: das Pensum eines Strafrcihters am AG ist schon ganz erklecklich. Auch die sonstige personelle Ausstattung unserer Amtsgerichte ist traurig, am Amtsrichter bleibt viel hängen. Und im vorliegenden Fall hätte ja auch die StA schon im Ermittlungsverfahren auf die Idee kommen können, einen Pflichtverteidiger ins Verfahren einzubinden…
Sorry, aber der erforderliche Beschluss besteht aus dem Satz: „Rechtsanwalt X. wird dem Angeklagten als Pflichtverteidiger (§ 140 Abs. 2 StPO) beigeordnet.“ Der ist doch wohl drin, oder?
Im vorliegenden Falle gar kein Thema, in Anbetracht der „Gesamtumstände“. Nur sehe ich Fehler von Amtsgerichten immer in einem etwas anderem Licht als solche beim LG oder OLG. Das hier eine notwendige Verteidigung vorliegt, ist evident.
Dann ist es aber doch erst recht unverständlich, dass der Beschluss nicht ergeht.
Das AG hätte einen Pflichtverteidiger bestellen müssen.
Ich gehe davon aus, dass das in 99% der vergleichbaren Fälle auch passiert. In dem anderen 1% ist vielleicht ein unerfahrener Assessor oder die Urlaubsvertretung mit 100 Akten/Tag an der Sache beteiligt gewesen.
Als ehemaliger OLG-Richter sollte man auch diesen Gesichtspunkt des Falles nicht unbeleuchtet lassen. Hätte jeder Amtsrichter für jede Akte so viel Zeit wie ein OLG- Richter für jede seiner Akten, könnte das OLG, zumindest was die Rechtsmittel in Strafsachen angeht, den Laden mangels Beschäftigung endgültig zumachen.
Wenn die Sache so einfach und klar war, dass die Lösung jedem ins Gesicht hätte springen müssen, verstee ich außerdem nicht, warum sich das OLG hierfür so einen ellenlangen Beschluss mit zig Nachweisen aus der Rspr. aus dem Kopf drückt.
Ich finde im Moment nicht den rechtlichen Ansatz, der mir weiter hilft. „Entschuldigungsgrund“ der Arbeitsüberlastung? In meiner StPO steht er nicht.
Wenn sich alle so einig sind, dass ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen, macht es das Urteil des AG in meinen Augen nur noch schlimmer.
Sie müssen auch nicht auf dem „ehemaligen OLG-Richter“ herum reiten. Was hat das mit diesem Beschluss und dem AG-Urteil zu tun? Im Übrigen schreibt den OLG-Beschluss ein einigermaßen erfahrener OLG-Richter in kurzer Zeit. Auch mit den von Ihnen beanstandeten Zitaten. Die haben doch auch mit der Frage, um die es geht nichts zu tun.
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