Kann man Rahmengebühren typisieren bzw. kann man auf Rahmengebühren Tabellen, die die Gerichte entwickelt haben, anwenden? Eine interessante Frage, auf die ich immer wieder mal gestoßen bin, wenn ich in Gebührenentscheidungen Formulierungen wie: „… nach den von der Kammer entwickelten Grundsätzen“ gelesen habe. So lange das interne Grundsätze sind und auch die Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden, habe ich mit solchen Tabellen kein Problem. Nur, wenn die Rahmengebühren rein schematisch nach einer Tabelle bestimmt werden sollen – wenn das überhaupt geht – und werden, dann ist das m.E. unzulässig. Denn § 14 Abs. 1 RVG geht von einer Bestimmung der Gebühren im Einzelfall aus.
So hat jetzt auch vor kurzem das LSG Sachsen entschieden, zwar nicht für Straf- und Bußgeldverfahren, sondern für sozialgerichtliche Verfahren. Aber die vom LSG zu den Verfahren, in denen ja auch Rahmengebühren anfallen, angestellten Überlegungen gelten für die Gebühren nach Teil 4 und 5 VV RVG entsprechend. Im LSG Sachsen, Beschl. v. 22.04.2013 – 8 AS 527/12 B KO – heißt es:
„Bereits unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entwickelt und inzwischen von Literatur und Rechtsprechung einhellig als Grundsatz anerkannt ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG.
Sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens, hier also 250,00 € (40,00 € + 460,00 €, geteilt durch 2) und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 10). Hiermit wird zum einen Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen und zum anderen dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung getragen, wesentlich Gleiches gleich und Wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris RdNr. 24).
Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist daher in jedem Fall die Mittelgebühr.
Unter Beachtung der – nicht abschließenden – Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind danach alle konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu betrachten, um in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob von der Mittelgebühr nach oben oder unten und ggf. in welchem Maß abzuweichen ist.
Der Senat hält hierbei an der Rechtsprechung des bis 15.07.2012 für das Kostenrecht zuständigen 6. Senats des Sächsischen LSG zur so genannten „Chemnitzer Tabelle“ (vgl. Beschluss vom 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO – juris) nicht fest. Zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit von PKH-Vergütungsfestsetzungen entwickelte der 6. Senat ein System zu vereinfachten Bestimmung der billigen Gebühr im sozialgerichtlichen Verfahren.
Hierzu wurden ausgehend vom statistischen sozialgerichtlichen Durchschnittsfall (Rentenfall ohne rechtliche Besonderheiten mit Befundberichten und einem Gutachten) für verschiedene Kriterien (z. B. Kausalitätsproblem, nur eine Rechtsfrage, Leistungen für mehr als ein Jahr) Zu- oder Abschläge von der Mittelgebühr vorgenommen (vgl. im Einzelnen Sächsisches LSG, aaO. RdNr. 46 ff.).
Der erkennende Senat hält die hiermit einher gehende weitreichende Typisierung für nicht vereinbar mit § 14 Abs. 1 RVG. Der zur Rechtfertigung angeführte Rechtssicherheitsgedanke trägt die dem Tabellensystem immanente Pauschalierung nicht. Dieser Gedanke stößt dann an seine Grenzen, wenn er den vom Parlamentsgesetzgeber vorgegebenen Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG nicht beachtet. Diese Gefahr besteht, denn das Tabellensystem wird den Umständen des Einzelfalls nicht durchgehend und nicht hinreichend gerecht. Bereits der Ausgangspunkt vom Rentenfall ohne rechtliche Besonderheiten mit Befundberichten und einem Gutachten als typisch existenzsichernder und statistischer Durchschnittsfall (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO – juris RdNr. 98) ist zweifelhaft. Dies mag in der Vergangenheit statistisch zutreffend gewesen sein. In den letzten Jahren stehen in der Sozialgerichtsbarkeit jedoch Fälle der Grundsicherung für Arbeitsuchende quantitativ im Vordergrund. Im Jahre 2011 etwa entfielen 54,7 Prozent der erledigten Fälle in der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit in dieses Teilrechtsgebiet, während auf den Bereich der (allgemeinen) Rentenversicherung insgesamt nur 17,2 Prozent der Erledigungen entfielen (vgl. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Statistischer Bericht – Organisation, Personal und Geschäftsanfall bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen 2011, S. 52, abrufbar unter www.statistik.sachsen.de/download/100_Berichte-B/B_VI_2_j11_SN.pdf). Dem Erledigungsanteil entspricht hierbei in etwa auch der Eingangsanteil. Es ist gerichtsbekannt, dass auch bundesweit Streitigkeiten aus dem Bereich des SGB II einen Großteil der sozialgerichtlichen Verfahren stellen.“
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Es ist sowie immer wieder erstaunlich, weshalb es in Zivilverfahren mit der 1,3-fachen Geschäfts- oder Verfahrensgebühr so gut wie nie Probleme gibt. In Bußgeld- und Strafsachen kommt es hingegen so gut wie nie vor, dass einmal die Mittelgebühr zugrunde gelegt wird, ohne dass man mit dem Gebührenstreit seinen Zeit- und vor allem Nervenaufwand verdoppelt. Dabei sind die Erwägungen, wonach von einer 1,3-fachen Gebühr im Zivilverfahren abzuweichen ist, doch dieselben wie bei der Rahmengebühr – oder sehe ich das völlig falsch?
im Grunde ja, nur geht es im Straf- und Bußgeldverfahren häufig um Erstattungen aus der Staatskasse 🙂
Das ist natürlich ein Argument 🙂 Wobei die Rechtsschutzversicherer das mindestens genau so gut können, wie die Staatskasse. In Zivilsachen bereiten dieselben Versicherer dagegen kaum Probleme…
Das ist ja fast dasselbe :-). Ich verstehe die unterschiedliche Handhabung auch nicht. Der Aufwand, der da manchmal getrieben wird, steht in keinem Verhältnis zum eigentlich Vorwurf mehr. Bußgeldverfahren ist eingestellt und nun wird noch seitenlang um die Gebühren gestritten. Und man ist auch manchmal erstaunt, was alles nicht bedeutend ist . das ändert sich dann natürlich, wenn man mal selbst Betroffener ist :-).