Nach § 18 Abs. 1 StVollzG werden Gefangene während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. In § 65 StVollzG ist geregelt, dass ein kranker Gefangener in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden kann. Die Frage ist, wie diese beiden Vorschriften zusammenspielen, wenn sich z.B. ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges befindet. Hat er (auch) dann einen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung nach § 18 Abs. 1 StVollzG oder ergibt sich ggf. auch § 65 StVollzG etwas anderes.
Mit der Frage befasst sich der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 Vollz (Ws) 15/13. Da befand sich der Strafgefangene aus gesundheitlichen Gründen auf einer Pflegestation in einem Justizvollzugskrankenhaus. Dabei handelte es sich um keine dem Krankenhausbereich zugeordnete Einrichtung, sondern um eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges, die der dauerhaften Vollstreckung von Strafen diene. Dort war er zeitweilig allein, zeitweilig mit anderen Strafgefangenen untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer hatte das als unzulässig angesehen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses hatte Erfolg.
Der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 Vollz (Ws) 15/13 – verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 StVollzG und auch der Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 StVollzG. Es nimmt dann jedoch zum Verhältnis von § 16 StVollzG und § 65 StVollzG wie folgt Stellung:
„§ 18 StVollzG wird jedoch im Falle der Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit überlagert von § 65 StVollzG. Danach kann ein kranker Gefangener in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden. Der Betroffene befindet sich in der Pflegeabteilung des Justizvollzugskrankenhauses und damit in einer für Behandlung seines Sturzleidens und seiner Diabetes besser geeigneten Vollzugsanstalt. In einer solchen Einrichtung gelten die hohen Unterbringungsanforderungen des § 18 StVollzG nicht. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich mit der weiteren Alternative der Verbringung des Betroffenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges nach § 65 Abs. 2 StVollzG, wenn die vollzugsinternen Möglichkeiten zur Behandlung nicht ausreichen. Der Gesetzgeber verweist hier allgemein auf Krankenhäuser außerhalb des Vollzuges in ihrer bestehenden Erscheinungsform und Arbeitsweise. Auch dort ist im Regelfall (von privaten Zusatzleistungen abgesehen) eine gemeinschaftliche Unterbringung der Regelfall. Daran wollte der Gesetzgeber ersichtlich nichts ändern. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er ausgerechnet für vollzugliche Kranken- und Pflegeeinrichtungen i.S.v. § 65 Abs. 1 StVollzG das Recht auf Einzelunterbringung normieren und damit Strafgefangene gegenüber der allgemeinen Bevölkerung privilegieren wollte. Nach § 3 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen, nicht aber über das Niveau der allgemeinen Lebensverhältnisse hinaus angehoben werden. Dementsprechend gelten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern des Strafvollzugs abweichend von § 18 StVollzG im Hinblick auf die Unterbringung der Strafgefangenen nur die auch sonst üblichen Standards, wie sie außerhalb des Strafvollzuges existieren.“