„Probleme“ mit der Revisionsbegründung des Verteidigers hatte der 5. Strafsenat in einem Verfahren bzw. er gibt einen recht deutlichen Hinweis, was er von einem Teil der Revisionsbegründung des Verteidigers hält. Gerügt hatte der Verteidiger u.a. wohl auch die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages. Dazu der BGH, Beschl. v.23.04.2013 – 5 StR 145/13 -:
„2. Bei dieser Sachlage kann der Senat dahinstehen lassen, ob er auch mit dem Generalbundesanwalt die Rüge der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages für durchgreifend halten würde. Dieser war auf Vernehmung der Schwester des Zeugen R. zu dessen Beziehungen zu den Nebenklägerinnen auf der Grundlage behaupteten gemeinsamen Wohnens gerichtet. An der Zulässigkeit der Rüge könnten im Blick auf die mangelhafte Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dieser Zeugin in der Revisionsbegründung Zweifel bestehen. Darüber hinaus lässt die überaus wortreiche, aber wenig strukturierte und fast wie eine Kollage zusammengestellte Revisionsbegründungsschrift nicht ganz eindeutig erkennen, ob die Behandlung dieses Hilfsbeweisantrags überhaupt gesondert beanstandet werden soll.„
Begründet wäre die Rüge allerdings, wenn sie zulässig wäre. Insgesamt hatte im Übrigen die Revision des Angeklagten Erfolg, da das LG einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hatte. Nun, damit kann der Verteidiger die „Kollage“ ggf. nacharbeiten/ausbessern.