Der Gebührenverzicht – in der Partnerschaftsgesellschaft aufgepasst

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Ich habe länger nichts zum Gebührenrecht gebracht. Da bietet sich heute das OLG Hamm., Urt. v. 05.12.2012 – I 8 U 27/12 – an, das einen Gebührenverzicht eines Rechtsanwalts aus einer Partnerschaftgesellschaft und ihm folgende Schadensersatzasnprüche zum Gegenstand hat. Der Rechtsanwalt hatte gegenüber einer Mandantin auf Gebühren verzichtet und war daraufhin dann von der Partnerschaftsgesellschaft, der angehörte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Das OLG hat einen Schadensersatzanspruch bejaht. Es geht davon aus, dass ein Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten ist, die berechtigten Interessen der Gesellschaft an der Realisierung ihrer Gebührenansprüche zu wahren. Verletze ein Rechtsanwalt diese Pflicht, indem er ohne Zustimmung der übrigen Partner mit einer Mandantin einen Gebührenverzicht vereinbare, so sei er der Gesellschaft zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Gebühren verpflichtet. Aus der Begründung:

„Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung begangen, indem er gegenüber der Mandantin T auf die Geltendmachung von Gebührenforderungen für die ihr erbrachten anwaltlichen Leistungen verzichtet hat. Im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht war der Beklagte während seiner Mitgliedschaft in der Kanzlei der Klägerin gehalten, die berechtigten Interessen der Klägerin an der Realisierung ihrer Gebührenansprüche zu wahren. Indem der Beklagte mit der Mandantin T einen Erlassvertrag bezüglich der Vergütungsforderung der Klägerin geschlossen hat, hat er diese Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Denn der Erlassvertrag hat bewirkt, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen Frau T gemäß § 397 Abs. 1 BGB erloschen ist. Der Umstand, dass sich der Ehemann der Frau T gegenüber dem Beklagten für die Zahlung der Kosten stark gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Klägerin anwaltliche Beratungsleistungen ausschließlich gegenüber Frau T erbracht hat und damit allein diese Vertragspartnerin der Klägerin war. Der Erlassvertrag wirkt auch für und gegen die Klägerin, da entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB Einzelvertretungsmacht des Beklagten bestand.

Soweit sich der Beklagte erstinstanzlich darauf berufen hat, dass jeder Gesellschafter im Außenverhältnis berechtigt gewesen sei, über die von ihm erwirtschafteten Gebührenansprüche zu verfügen, vermag dies den Beklagten nicht zu entlasten. Denn aus einer solchen rechtlichen Befugnis im Außenverhältnis ergibt sich nicht die Berechtigung des einzelnen Gesellschafters im Innenverhältnis zur Klägerin und zu den Mitgesellschaftern, gegenüber Mandanten eigenmächtig auf die Geltendmachung berechtigter Gebührenansprüche zu verzichten. Eine solche Maßnahme bewirkte eine Gewinnminderung der Klägerin, die sich zum Nachteil aller Mitgesellschafter auswirkte und daher der Zustimmung der Mitgesellschafter bedurfte. Dass er eine solche Zustimmung eingeholt hat, hat der Beklagte nicht dargetan.“

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