Ich hatte ja gestern bereits über das AG Sigmaringen, Urt. v. 12.02.2013, 5 OWi 15 Js 7112/12 – zum Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung berichtet (vgl. hier: Und es gibt doch ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung – zumindest in Baden-Württemberg). Die Entscheidung des AG ist m.E. aus noch einem weiteren Grund berichtenswert, und zwar hinsichtlich der Fahrverbotsentscheidung. Das AG hat bei dem Betroffenen nämlich mit folgender Begründung vom Regelfahrverbot abgesehen:
„…Von der Verhängung des Regelfahrverbots hat das Gericht ausnahmsweise abgesehen, nachdem das Fahrverbot für den Betroffenen eine Existenzgefährdung darstellen würde:
Der Betroffene war fast ein Jahr lang arbeitslos und hat jetzt seit dem 2. Januar 2013 wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er arbeitet jetzt als Servicetechniker für eine Firma S. und befindet sich noch in der Probezeit. Zur Zeit wird er gerade eingearbeitet, die Probezeit beträgt 6 Monate. Während der Probezeit kann er keinen Urlaub nehmen, er kann das Fahrverbot somit auch nicht im Urlaub abdienen. Im Falle der Verbüßung des Fahrverbots würde er die neue Arbeitsstelle sofort wieder verlieren.
Daher hat das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen. Der Betroffene ist daraufhin gewiesen worden, dass es diese Ausnahme nur ein einziges Mal gibt. Zur Einwirkung auf ihn wurde die Geldbuße angemessen auf 500,00 EUR erhöht….“
Also: Deutliches „Du-Du“ reicht – beim ersten Mal.
Für jemanden der fast ein Jahr arbeitslos war sind 500€ mehr als „Du-Du“.
Aber schön zu lesen, daß es Richter mit Augenmaß gibt.
„Richter mit Augenmaß“ – habe ich nie bestritten 🙂
Ich kenne leider auch andere 🙁