Ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen, wird immer schwieriger, und zwar auch dann, wenn berufliche Gründe geltend gemacht werden. Noch schwieriger ist es aber, wenn es „nur“ um den Verlust einer Nebentätigkeit geht. Dann ist in der Rechtsprechung das Absehen i.d.R. verneint worden. Zu verweisen ist da auf Entscheidungen betreffend einen Pizzalieferanten, betreffend einen Rentner, der auch Taxi fährt, betreffend die freiberufliche Nebentätigkeit eines Rentners als Architekt oder betreffend einen Rentner, der gelegentliche Warentransporte ausführt.
Zu der Frage hat sich jetzt auch das AG Lüdinghausen, Urt. v. 19.11.12 – 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12 – geäußert. Schluss daraus: Wenn überhaupt kann der Verteidiger ein Absehen vom Fahrverbot nur dann erreichen, wenn es sich nicht „nur“ um eine Nebentätigkeit handelt, die den Lebensstandard des Betroffenen hebt, sondern die Nebentätigkeit den Lebensstandard sichert. Dazu muss aber umfassend vorgetragen werden und es müssen die „Zahlen passen“.
Die beim AG Lüdinghausen passten dem AG wohl nicht: Die Betroffene bezog eine Rente von 2000 € monatlich und musste Schuldentilgungsleistungen von 900 € erbringen. Ihren Lebensunterhalt besserte sie als Kurierfahrerin für Apotheken mit monatlich ca. 400 € auf.
Die Betroffene hat berufliche Härten durch das drohende Fahrverbot geltend gemacht. Bei einem Fahrverbot sei sie bei der Apotheke „sicher raus“. Das Gericht musste sich angesichts der Rente von 2000 Euro und der lediglich lebensstandarderhöhenden (nicht lebensstandardsichernden) Nebentätigkeit deren Verlust die Betroffenen fürchtet nicht weiter mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung durch die Apotheke tatsächlich droht.
Nun ja, kann man, muss man aber nicht so sehen. Immerhin gehen fast 50 % der Rente für die Schulden weg, ohne dass man sonstige Ausgaben kennt. Allerdings als durchschnittlich wird man das Einkommen wohl immer noch ansehen können.