In meinen Augen sind, wenn man die auf seiner Homepage veröffentlichen Entscheidungen des BGH sieht, die Verstöße gegen § 258 Abs. 2 – 2. Halbsatz – und Abs. 3 StPO – Gewährung des letzten Wortes – schon häufig und: Sie führen in der Regel – zumindest bei der Strafzumessung – zum Erfolg, wie mal wieder der BGH, Beschl. v. 12.12.2012 – 2 StR 397/12 – beweist. Da war – auch mal wieder – das letzte Wort vergessen worden. Dazu kurz und zackig der BGH:
Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigten Vor-bringen der Angeklagten hat das Landgericht nach den Schlussvorträgen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger die Hauptverhandlung unterbrochen und an einem weiteren Verhandlungstag sein Urteil verkündet. Dabei wurde den Angeklagten entgegen § 258 Abs. 2 – 2. Halbsatz – und Abs. 3 StPO nicht das letzte Wort gewährt. Dies war rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann zwar ausschließen, dass der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht, weil die Angeklagten die Tatbegehung glaubhaft eingeräumt haben. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass das Landgericht nach Ermöglichung des letzten Wortes durch die beiden Angeklagten jeweils zur Verhängung anderer Einzel- und Gesamtstrafen gelangt wäre.
Dass das letzte Wort von erheblicher Bedeutung für die Strafzumessung auch bei mehrfachem Mord ist, zeigt der Fall des Michael Norman Randall:
http://www.youtube.com/watch?v=hncExBGRnL8