Der Vollständigkeit halber will ich hinweisen auf den BGH, Beschl. v. 21. 11. 2012 – 1 StR 310/12 -, der sich mit der Frage der Verwertbarkeit von mittels Rechtshilfe erlangter Beweismittel befasst. „Nur hinweisen“ deshalb, weil man den Beschluss hier hier nicht darstellen kann. Denn er ist immerhin 27 Seiten lang. Das lässt sich in einem Blog nicht zusammen fassen. Daher nur die Leitsätze:
- Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise bestimmt sich nach dem inländischen Recht.
- Auf diesem Weg gewonnene Beweise unterliegen trotz Nichteinhaltung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen keinem Beweisverwertungsverbot, wenn die Beweise auch bei Beachtung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden können.
- Ist die Rechtshilfe durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet worden, darf bei der Beurteilung der Beweisverwertung im Inland nur in eingeschränktem Umfang geprüft werden, ob die Beweise nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaates rechtmäßig gewonnen wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die dortige Beweiserhebung nicht auf einem inländischen Rechtshilfeersuchen beruht.
Die Bedeutung der Entscheidung kann man daran ablesen, dass sie für eine Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHSt vorgesehen ist. Der BGH erweitert mit ihr seine Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von mittels Rechtshilfe gewonnener Beweismittel fort (vgl. dazu z.B. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 773 ff.).
Also: Zur Fortbildung/zum Lesen empfohlen.