Pflichtverteidigung? Nein, aber Gesamtbetrachtung geht leider am OLG Stuttgart vorbei

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Manche Entscheidungen versetzen mich dann doch in Erstaunen. So der OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.2012 – 4a Ws 151/12. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Angeklagte ist vom AG – Jugendschöffengericht – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte als Erwachsener und 14 weitere Angeklagte sollen die Tat anlässlich einer Auseinandersetzung unter Anhängern von Fußballvereinen begangen haben. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hatte mit seinem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers keinen Erfolg.

Das OLG stützt sich auf folgende Punkte:

  • Kein Fall der notwendigen Verteidigung nach dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO, „da die seitens des Angeklagten geführte Argumentation, ihm drohe auch eine Verfolgung wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249 StGB, da den Opfern in vorliegender Sache Teile ihrer Fanausrüstung weggenommen wurden, als fernliegend einzustufen ist. Es ist vielmehr in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Angeklagten Fans von die seitens der Geschädigten mitgeführten Schals, Trikots und Fahnen des zueignen wollten.“
  • Keine Beiordnung wegen Schwere der Tat, da: „Der Angeklagte ist vorliegend erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten Berufung eingelegt, jedoch steht gleichwohl keine Strafe zu erwarten, die die Schwelle von einem Jahr Freiheitstrafe auch nur annähernd erreicht. Soweit der Angeklagte hierzu vorträgt, bereits die Anklageerhebung zum Jugendschöffengericht habe die entsprechend hohe Straferwartung der Staatsanwaltschaft erkennen lassen, verkennt er, dass das Jugendschöffengericht gem. den §§ 39, 40 JGG bereits dann zuständig ist, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist. Die zu erwartende Überschreitung der Rechtsfolgenkompetenz des Jugendrichters nach § 39 Abs. 2 JGG wird gerade nicht vorausgesetzt.
  • Auch keine Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, denn: Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorträgt die besondere Schwierigkeit ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass in erster Instanz an fünf Tagen verhandelt worden sei und die Akte mittlerweile mehr als 500 Seiten umfasse überzeugt dies nicht, da beide Umstände vielmehr der Tatsache zuzurechnen sind, dass gegen 15 Mittäter Anklage erhoben wurde. Auch die Argumentation, es sei notwendig gewesen einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der Jugendkammer zu stellen führt ebenso wenig zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, wie die seitens des Verteidigers erfolgte Ankündigung der Stellung zahlreicher Beweisanträge für die Berufungshauptverhandlung. Eine derartige Rechtsansicht würde vielmehr dazu führen, dass der Angeklagte durch die Stellung entsprechender Anträge selbst die Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung bewirken könnte.
  • Und schließlich auch keine Beiordnung wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung, denn: Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deshalb beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen solchen hat, existiert nicht.

Man kann m.E. zu jedem Punkt etwas Gegenteiliges anmerken, – wirklich „einfaches“ Verfahren (?) – aber darauf kommt es m.E. nicht an. Denn – wie „liebes“ OLG ist es mit der inzwischen in der Rechtsprechung weitgehend herangezogenen Gesamtbetrachtung? Schon mal davon gehört? Dazu in dem Beschluss kein Wort. Über die Argumentation hätte man m.E. aber zur Beiordnung kommen müssen, selbst auf die Gefahr hin, dass den anderen 14 Angeklagten dann ggf. auch ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.

 

2 Gedanken zu „Pflichtverteidigung? Nein, aber Gesamtbetrachtung geht leider am OLG Stuttgart vorbei

  1. Fred

    Diejenigen unter den Juristen, die sich mal mit Systematik befasst haben, müssten allerdings auch mal die Frage zum Regel-Ausnahme-Verhältnis in 140 StPO erörtern.

    Meiner Meinung nach kann die Frage, ob einem Angeklagten wegen jedem Eierdiebstahl ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, nur vom Gesetzgeber beantwortet werden.

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