Archiv für den Monat: Februar 2013

Die Marihuana-Outdoor-Plantage im Wald – wer hat Besitz?

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Es gibt natürlich nicht nur Marihuana-Indoor-Plantagen (vgl. dazu unser Posting  hier), sondern – vermutlich häufiger – auch Marihuana-Outdoor-Plantagen. Eine davon hat vor kurzem das OLG Celle beschäftigt, das sich im OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2013 – 32 Ss 160/12 – in dem Zusammenhnag mit der Frage des Besitzes auseinandersetzen musste. Das AG hatte festgestellt, dass „die Angeklagten die Idee entwickelt hatten, eine Marihuana-Outdoor-Plantage zu errichten, um davon ihren Eigenbedarf – der Angeklagte S. auch zur Milderung seiner Schmerzsymptome – zu decken. Sie brachten in einem abgelegenen, nicht unmittelbar einsehbaren Waldstück in der Gemarkung K. in Richtung E. auf einer Fläche von ca. 10m x 10m Cannabissamen aus und zogen Cannabispflanzen auf. Sie gossen und düngten die Pflanzen, umzäunten die Fläche zum Schutz vor Verbiss mit einem Wildzaun aus Draht und häuften einen Wall aus Zweigen und Geäst an. Ferner schützten sie die Pflanzen durch Krempen und Gift vor Mäusen. Bis zum 19. August 2011 gelang es ihnen, 67 Marihuanapflanzen aufzuziehen.…“

Das AG hatte das Geschehen um die Errichtung der Outdoor-Marihuana-Plantage und das Aufziehen der Cannabispflanzen als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet . Das wird vom OLG Celle ebenso gesehen:

„Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148). Für die Einstufung als Besitz kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse an noch darauf, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seiner Herrschaftsgewalt hat oder sie an irgendeiner Stelle verwahrt, zu der er sicheren Zugang hat, so dass er ohne Schwierigkeit darüber verfügen kann (BGH NJW 1978, 1696). Danach ist es entgegen der ausgeführten Sachrüge für die Beurteilung als Besitz unerheblich, ob die Angeklagten Dritte von der Herrschaft über die in freier Natur angebauten Betäubungsmittel ausgeschlossen hatten. Es reicht aus, dass die Angeklagten selbst jederzeit ungehinderten Zugang hatten. Dies war hier schon deswegen der Fall, weil sie überlegenes Wissen zur Belegenheit der Plantage hatten, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts an versteckter Stelle in einem Waldgebiet lag. Die Manifestation des Herrschaftswillens an der Waldfläche als „Inbesitznahme“ ergibt sich hier neben der Aussaat von Pflanzen zu eigenen Zwecken auch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat ? durch die faktische Einfriedung der Anbaufläche mit einem Zaun und einem natürlichen Wall. Dass diese Maßnahme nach den Feststellungen der Abwehr von Wild und nicht von Menschen diente, ändert nichts daran, dass die Angeklagten hierdurch die Grundfläche und die darauf befindlichen Pflanzen nach ihrem Willen schützen wollten. Darin kommt eine für die Begründung eines tatsächlichen Herrschaftswillens ausreichende Ausübung der Sachgewalt zum Ausdruck.“

Marihuana-Indoor-Plantage im Einfamilienhaus – ist der Gärtner Gehilfe?

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Marihuanaplantage im Einfamilienhaus, sicherlich eine besondere Art der Nutzung eines Hauses. So aber betrieben von einem Angeklagten, der dafür vom LG Kleve wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Dieser Angeklagte hat die Verurteilung hingenommen. Nicht aber sein Bruder, der vom LG ebenfalls verurteilt worden ist, und zwar wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Die Beihilfehandlung hatte das LG darin gesehen, dass der Angeklagte, der von der Marihuanaaufzucht seines Bruders wusste, in Kenntnis dieses Umstandes regelmäßig zu dessen Haus gefahren ist dort Gartenarbeiten durchgeführt, die auch von den Nachbarn wahrgenommen wurden. Dass der Angeklagte auch bei der Aufzucht der Marihuanapflanzen geholfen habe, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Der BGH, Beschl. v. 15.11.2012 – 3 StR 355/12 hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, der BGh hat Bedenken hinsichtlich des Gehilfenvorsatzes;

„Nach der vom Landgericht vorgenommenen Wertung lag in den Gartenpflegearbeiten allein deshalb ein Unterstützen der Haupttat, weil der Angeklagte – in Kenntnis der Marihuanaaufzucht – dadurch seinem Bruder geholfen ha-be, den Schein aufrecht zu erhalten, dass das Grundstück – wenn auch nicht zum Bewohnen – in üblicher Weise genutzt werde. Dass der Angeklagte diese Arbeiten, die für den eigentlichen Betrieb der Plantage im Inneren des Hauses oder für den späteren Absatz der Betäubungsmittel ersichtlich keinen Nutzen hatten, in dem Bewusstsein erbrachte, dadurch die Haupttaten seines Bruders zu fördern, ergibt sich hingegen nicht. Dies versteht sich angesichts der geringen Bedeutung dieses Beitrags für das Gelingen der Haupttat an sich auch nicht von selbst, zumal nach den Ausführungen der Strafkammer unklar bleibt, worin sie die „übliche“ Nutzung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks erblickt – wenn es denn erkennbar nicht bewohnt wird – und warum der Angeklagte angesichts dessen gemeint haben sollte, er werde durch die Gartenpflege zur Aufrechterhaltung des Scheins einer solchen Nutzung beitragen.

Sonntagswitz: Heute bietet sich der Papstrücktritt an…

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Zum angekündigten Papstrücktritt gibt es im Netz natürlich den ein oder anderen Gag.

Ganz nett – irgendwo auf Twitter gefunden:

Ratzinger wechselt ablösefrei zu den Prostestanten. Neuer Papst wird Felix Magath. Er erhält einen 2-Jahres-Vertrag.“

Denis Krick@DenisKrick

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Ratzingers Rücktritt ist ja nur ein Bauernopfer, damit sein Chef im Amt bleiben kann…

— Lars Fischer (@Fischblog) 11. Februar 2013

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 und dann noch z.B. die „Die zurückgetretensten Papst-Rücktritt-Witze

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oder, „Wie Twitter den Papstrücktritt zelebriert„.

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Und natürlich gibt es auch „Bildchen“, wie z.B. dieses

oder dieses zum (vermutlichen :-)) Nachfolger:

 

 

 

Besetzungsstreit beim BGH: Etappensieg auf einem Nebenkriegsschauplatz…

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Da ich am Donnerstag (14.02.2013) unterwegs war – u.a. in Berlin Kaffeetrinken beim Kollegen Hoenig – ist bislang der Hinweis auf eine PM des BGH unterblieben, in der der BGH über das Ergebnis in zwei Dienstgerichtsverfahren berichtet, die im Zusammenhang mit dem Besetzungsstreit zwischen dem Präsidenten des BGH und dem RiBGH Fischer stehen. In der PM (vgl. hier) heißt es:

„Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs

Das Dienstgericht des Bundes hat heute die Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, mit denen sie die Feststellung beantragt haben, dass Maßnahmen des Präsidenten und des Präsidiums des Bundesgerichtshofs ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt hätten und daher unzulässig gewesen seien.

Der Präsident des Bundesgerichtshofs hatte gegenüber der Geschäftsstelle des 2. Strafsenats angeordnet, ihm dienstliche Erklärungen vorzulegen, die mehrere Richter des 2. Strafsenats, die wegen Befangenheit abgelehnt worden waren, gem. § 26 Abs. 3 StPO in Strafverfahren abgegeben hatten, und hatte in die dienstlichen Erklärungen Einsicht genommen. In den beiden vom Dienstgericht entschiedenen Verfahren haben zwei Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs dies als rechtswidrigen Eingriff in ihre richterliche Unabhängigkeit beanstandet.

Darüber hinaus hat der Antragsteller in dem Verfahren RiZ 4/12 weitere Maßnahmen als Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit bestandet. Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in der Sache 2 StR 346/11 festgestellt, dass er nicht ordnungsgemäß besetzt sei, weil der Geschäftsverteilungsplan mit der Zuweisung eines Vorsitzenden Richters als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit der Verfassung nicht in Einklang stehe, und hatte die Hauptverhandlung ausgesetzt, um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Die Beanstandungen des Antragstellers betreffen im Wesentlichen Äußerungen des Präsidenten in Bezug auf die Absetzung und Zustellung der Entscheidungsgründe des Aussetzungsbeschlusses des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012, die Einladung des Antragstellers zur Anhörung und deren Durchführung im Präsidium am 18. Januar 2012. Weiter hat sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Präsidiums vom 18. Januar 2012 gewandt, mit dem dieses an seinem Beschluss zur Besetzung des Vorsitzes im 2. und 4. Strafsenat festgehalten hat.

Das Dienstgericht des Bundes hat in den beanstandeten Vorgängen keine Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG gesehen und deshalb die Anträge zurückgewiesen.

Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 14. Februar 2013 – RiZ 3/12 und 4/12″

Über dieses Verfahren ist schon an anderer Stelle berichtet worden (vgl. u.a. hier bei LTO und bei Juve). Juve spricht von einem „Etappensieg“, den Tolksdorf über Fischer errungen hat. Na ja, das kann man so sehen, aber mehr ist es bei der wohl formalen Begründung der Ablehnung der Anträge – „keine Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG – auch wirklich nicht. Und dann auf einem Nebenkriegsschauplatz, wobei sich Fischer sicherlich über eine Feststellung des Dienstgerichtes dahin, dass in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen worden ist, gefreut hätte.

Wochenspiegel für die 7. KW, das war die Strafbarkeit des Bloggens, die richterliche Unabhängigkeit und der RA in der geschlossenen Anstalt

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Die 7. KW hat außer dem angekündigten Papstrücktritt folgende interessante Themen gebracht, über die man berichten kann, und zwar über:

  1. die Gefährlichkeit/Strafbarkeit des Bloggen, zumindest bei der StA Augsburg,
  2. die Suche nach dem Handy per IMEI,
  3. die richterliche Unabhängigkeit und die Computervernetzung,
  4. die „GEZ-Gebühr“ für Strafgefangene,
  5. die Haftung der DEKRA für ein falsches Gutachten,
  6. Al Capone und Gregor Gysi,
  7. die Strafe für das Komasaufen,
  8. die Frage, wem die Twitter-Follower des Papstes gehören,
  9. den Tipp, wie man ein sicheres Passwort generiert, vgl. auch noch hier,
  10. und dann war da noch der Rechtsanwalt in der geschlossenen Anstalt.