Zwangsweise ED-Behandlung – dafür gibt es keine Entschädigung

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Der später freigesprochene Betroffene wird in der nachts um 04:00 Uhr aufgenommenen Strafanzeige als Tatverdächtiger erfasst und zu einer Polizeidienststelle verbracht worden. Dort führen Polizeibeamte eine Messung der Atemalkoholkonzentration durch. Anschließend findet ausweislich eines als „Festnahmebericht“ bezeichneten Vermerks die erkennungsdienstliche Behandlung des damals Beschuldigten auf der Gefangenensammelstelle statt. Zuvor wurden ihm „aufgrund körperlicher Überlegenheit und der zahlreichen Fluchtmöglichkeiten“ Handfesseln angelegt. Eine Vorführung zum Ermittlungsrichter wurde nicht erwogen. Der Betroffene wird später vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Beleidigung rechtskräftig freigesprochen; zugleich wird entschieden, dass er „für seine (…) vorläufige Festnahme in der Tatnacht“ zu entschädigen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Frage: Begründet?

Der KG, Beschl. v. 09.11.2012 – 4 Ws 120/12 – sagt: Ja, denn:

„2. § 2 StrEG zählt abschließend auf, welche Strafverfolgungsmaßnahmen zu einer Entschädigungspflicht des Staates führen. Nach der hier allein maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG zieht lediglich die vorläufige Festnahme nach     § 127 Abs. 2 StPO eine mögliche Entschädigungspflicht nach sich, nicht hingegen die – auch zwangsweise durchgeführte – Zuführung zur Identitätsfeststellung (vgl. KG, GA 1979, 225; D. Meyer, Strafrechtsentschädigung 8. Aufl., § 2 StrEG Rdn. 42 m.w.Nachw.; Meyer-Goßner, a.a.O., StrEG § 2 Rdn. 5) nach § 127 Abs. 1 Satz i.V.m. 163 b und c Abs. 1 StPO.

Für die Einordnung der Maßnahme ist die materielle Rechtslage maßgebend (vgl. KG, a.a.O.), nicht die (mitunter fehlerhafte) Bezeichnung – hier in der Überschrift des Vermerks vom 15. August 2010 – durch Polizeibeamte. Für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO liegen keine Anhaltspunkte vor; es finden sich keine Hinweise, dass die polizeilichen Zwangsmaßnahmen auf den Vollzug von Untersuchungshaft bzw. vorläufiger Unterbringung gerichtet waren. Zudem ist dem damals Beschuldigten nicht kundgetan worden, dass er vorläufig festgenommen worden sei. Stattdessen ist er einer Untersuchung nach § 81 a Abs. 1 StPO (AAK-Messung) sowie Maßnahmen der Identifizierung und des Erkennungsdienstes nach § 81 b StPO (Lichtbildaufnahmen u.a.) zugeführt worden. Solche Maßnahmen zählen wegen der hiermit regelmäßig verbundenen geringen Eingriffsintensität nicht zu den entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl. D. Meyer, a.a.O., Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dies gilt auch, wenn – wie hier – unmittelbarer Zwang angewendet worden ist, um die erkennungsdienstliche Behandlung durchsetzen zu können (vgl. KG, a.a.O.).

 Für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des StrEG ist wegen deren klaren Regelungsgehaltes kein Raum; die Aufzählung der entschädigungsfähigen Tatbestände in § 2 Abs. 1, Abs. 2 StrEG ist abschließend (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 4 Ws 118/08 – m.w.Nachw.).

 

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