Seit dem 03.12.2011 ist das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ (vgl. BT-Drs. 17/3802) in Kraft (vgl. dazu hier). Seitdem haben sich ja auch schon einige Gericht mit dieser Neuregelung befasst, über einige Entscheidungen haben wir hier auch berichtet (vgl. dazu u.a. „Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer – bei bereits abgeschlossenen Verfahren nur bedingt“ oder „Zwei Jahre sind zu lang – erstes Urteil wegen überlanger Verfahrensdauer“ oder „30 Monate Verfahrensdauer sind zu viel, aber“. Nun bin ich gestern auf der Homepage des BGH auf den BGH, Beschl. v. 05.12.2012 – 1 StR 531/12 gestoßen, bei dem ich beim ersten Lesen sofort gedacht habe. Wenn der BGH schon so anfängt….§.
Der Angeklagte hatte mit seinen Verfahrensrügen eine rechtsstaats- und konventionswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht, womit er im Ergebnis keinen Erfolg hatte. Da liegt m.E. aber nicht der (berühmte) „Hase im Pfeffer“. Das ist vielmehr eine andere Formulierung im BGH, Beschl. Dort heißt es:
„Die Rüge der Verletzung einer rechtsstaats- und konventionswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es für die Zulässigkeit einer solchen Rüge nicht nur der – hier erfolgten – Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG) bedarf, sondern diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintreten des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bezeichneten Umstandes, der Besorgnis eines nicht zeitlich angemessenen Abschlusses des Verfahrens, geltend gemacht werden muss. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.“
Frage: Will der BGH für die Geltendmachung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine (besondere) Zulässigkeitsvoraussetzung aufstellen, nämlich die Geltendmachung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG? Es liest sich fast so, denn sonst hätte man die Frage an der Stelle nicht anzusprechen brauchen. Und: Will man auch zusätzlich noch ein zeitliches Regulativ einführen „in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintreten des in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bezeichneten Umstandes„? Also: Auf jeden Fall Verzögerungsrüge und die möglichst bald, wenn es zu Verzögerungen gekommen ist. Denn, wenn der BGH schon so anfängt und das erörtert, auch, wenn es nicht darauf ankommt, dann muss man damit rechnen, dass er die Rechtsprechung fortsetzt, wenn es darauf ankommt.