Strafvollzug: Ich will meinen Weichspüler haben! Nein, ist BtM-fähig….

Während meiner richterlichen Tätigkeit habe ich Strafvollzugssachen nie machen müssen. Daher finde ich Strafvollzugsentscheidungen  immer wieder überraschend und daher interessant; zeigen sie doch häufig, um welche Dinge im Strafvollzug „gekämpft“ werden muss. So auch im OLG Celle, Beschl. v. 12.11.2012 – 1 Ws 459/12 (StrVollz) – in dem es letztlich um den Widerruf  der Genehmigung zum Erwerb und Besitz von Weichspüler, den der Gefangene zuvor beim Anstaltskaufmann erworben hatte, geht.

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Zum Sachverhalt: Der Gefangene verlangt  die Herausgabe eines von ihm in der Anstalt gekauften Weichspülers, den die JVA beschlagnahmt hat. Die JVA verweigert die Herausgabe mit der Begründung, dass Weichspüler in flüssiger Form in der Anstalt nicht mehr zugelassen seien, nachdem 2011 bei verschiedenen Justizvollzugsanstalten in dort verwendeten Weichspülern Gamma?Butyrolacton (GBL) – eine Substanz, die der dem Betäubungsmittelrecht unterliegenden Gamma?Hydroxy-buttersäure (GHB) verwandt ist – nachgewiesen worden sei und sich Gefangene mittels Nasensprühflasche Weichspüler über die Nasenschleimhaut zugeführt hätten. Bislang habe nicht geklärt werden können, welche Firmen im Einzelnen in ihren Weichspülern GBL verwenden würden; bereits der Umstand aber, dass sich Gefangene mittels Nasensprühflasche Weichspüler zuführen, sei aus gesundheitsfürsorgerischen Erwägungen zu unterbinden.

Das OLG hat in seiner Entscheidung dem Gefangenen  zunächst mal Recht gegeben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die StVK zurückverwiesen:

„Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Kammer kommt § 21 Satz 2 NJVollzG vorliegend nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. § 21 NJVollzG regelt den Besitz eigener Sachen nämlich nicht abschließend und wird durch speziellere Vorschriften ergänzt. Da vorliegend der Weichspüler vom Antragsteller gemäß § 25 NJVollzG über den Einkauf der Antragsgegnerin erworben wurde und die Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen regelmäßig auch die Erlaubnis zum Besitz beinhaltet, solange sich die Vollzugsbehörde keinen entsprechenden Vorbehalt einräumt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31) und ein solcher vorliegend nicht erkennbar ist, konnte die Beschlagnahme des Weichspülers, die den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, allein auf der Grundlage von § 100 NJVollzG i. V. m. § 1 NdsVwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG erfolgen (vgl. OLG Celle, NStZ 2011, 704). Da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Genehmigung nicht gegeben sind, kam nur ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG in Betracht. Auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG konnte dieser dabei nicht gestützt werden, weil dieser nur bei nachträglich eingetretenen Tatsachen Anwendung findet, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieser Tatsachen durch die Antragsgegnerin ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31). Allein § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, der zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl den Widerruf einer begünstigenden Maßnahme ermöglichen kann, kam als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme in Betracht. Denn hierzu zählen auch das Leben und die Gesundheit Einzelner, deren Schutz unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 2 GG eine vorrangige Aufgabe der Gemeinschaft ist (vgl. Kopp/Ramsauer, 13. Aufl., § 49 VwVfG, Rdnr. 56).

 Ob die Beschlagnahme insoweit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entspricht, kann dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden. Zwar mag es keiner labortechnischen Aufwendungen bedürfen, um bei der Zuführung von GBL in den menschlichen Organismus eine annähernd gleiche Wirkung wie bei der Zuführung von GHB zu erzielen (vgl. de.wikipedia.org, Stichwort GBL). Es steht aber nicht fest, ob der vom Antragsteller begehrte Weichspüler überhaupt eine entsprechende Substanz enthält. Insoweit hätte es einer Aufklärung des Sachverhaltes durch die Kammer bedurft. Dass sich der Antragsteller Weichspüler allein in der Annahme, dieser enthalte möglicherweise GBL, über die Nasenschleimhaut zuführen könnte, wird ebenfalls nicht substantiell begründet und steht zudem im Widerspruch zur Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass der Antragsteller den Weichspüler zum Waschen seiner Wäsche verwenden möchte. Die Entscheidung lässt zudem auf der Rechtsfolgenseite eine Berücksichtigung der Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers vermissen. Vielmehr deutet der angefochtene Beschluss darauf hin, dass die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr ausgegangen ist. Ob weitere Erwägungen, insbesondere auch dahingehend, ob die Gefahr auf mildere Weise abgewendet werden kann, erfolgt sind, ist mangels Darstellung der von der Antragsgegnerin insoweit vertretenen Begründung für den Senat nicht erkennbar.

 

3 Gedanken zu „Strafvollzug: Ich will meinen Weichspüler haben! Nein, ist BtM-fähig….

  1. H. Schmid

    Irgendetwas kann da nicht stimmen.

    GBL wird soweit mir bekannt ist ab einer Menge von 1ml wirksam. Ein Sprühstoß einer handelsüblichen Nasensprayflasche beträgt idr. 0,09ml.

    Somit müsste man für eine wirksame Doses mindestens 10 od. 15 mal sprühen.

    Ausserdem ist GBL deutlich Schleimhautreizend und wird von den Süchtigen nur in größerer Verdünnung von z.B. 100:1 eingenommen.

    Selbst in solchen Verdünnungen sollen sich noch Kunststoffzahnfüllungen anlösen und der Magen geschädigt werden…

    Dass GBL in Weichspülern gefunden wurde glaube ich gerne. Aber da dadurch viele Fasern auf Kunstoffbasis zerstört werden würden und sich Kunststoffteile der Waschmaschiene bei Berührung mit dem GBL auflösen würden kann ich mir nicht vorstellen dass dieses durch den Hersteller der Weichspüler den Produkten hinzugegeben wurde.

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