Fast 2.600 € verlangt/vereinbart – 190 € Erstberatungsgebühr bekommen

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Ich habe schon länger nicht mehr zum Gebührenrecht gepostet, was u.a. daran liegt, dass im Moment in meinen Augen eine gebührenrechtliche Flaute herrscht. Aber das LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 -7 S 51/12 – ist m.E. eines Hinweises wert, auch wenn es nicht um ein Straf-/Bußgeldverfahren, sondern um Abmahnungen geht. Die Konstellation kann auch den Verteidiger, vor allem aber den Verkehrsrechtler treffen.

Der Sachverhalt ist im Grunde genommen ganz einfach: Der Anwalt berät einen abgemahnten Mandanten.  Im Verfahren ging es um die Abwehr einer Schadensersatzforderung von 750 €. Der Rechtsanwalt schließt mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung, nach der der Rechtsanwalt eine Vergütung von rund 2.600 € verlangen kann, obwohl der maximal “wirtschaftlich zu erreichende Vorteil” für den Mandanten, nämlich der Erlass der Schadensersatzforderung aufgrund der urheberrechtlichen Abmahnung, eben nur 750 € betrug. Das LG sagt, dass der Rechtsanwalt über dieses Missverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hätte aufklären müssen. Da er das nicht getan hatte, hat ihm das LG seinen Honoraranspruch auf die Erstberatungsebühr in Höhe von 190 € gekürzt.

„Die Kam­mer teilt die Auf­fas­sung des Amts­ge­richts, dass die Höhe der Ge­büh­ren, die die Be­klag­te nach der von der Ze­dentin vor­for­mu­lier­ten Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung (Bl. 30 d. A.) zu zah­len hatte, das von ihr ver­folg­te Ziel wirt­schaft­lich sinn­los mach­te – mit der Folge, dass die Ze­dentin nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) aus­nahms­wei­se ver­pflich­tet war, die Be­klag­te un­ge­fragt über die vo­raus­sicht­li­che Höhe ihrer Ver­gü­tung auf­zu­klä­ren (vgl. BGH, NJW 2007, 2332). Der Be­ru­fung ist zu­zu­ge­ste­hen, dass die recht­li­che Prü­fung des mit der Ab­mah­nung gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­spruchs sowie der Rechts­fol­gen, die sich aus der Ab­ga­be der straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung er­ge­ben, für die Be­klag­te von In­te­res­se und in­so­weit auch von wirt­schaft­li­chem Wert war. In­so­weit hätte es der Ze­dentin frei­ge­stan­den, mit der Be­klag­ten gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Die in der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung vom 14.03.2011 (Bl. 30 d. A.) ver­ein­bar­te und be­rech­ne­te Ver­gü­tung nach Maß­ga­be der §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG be­trifft je­doch nicht die recht­li­che Prü­fung, son­dern die au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung der Be­klag­ten gegen­über dem An­spruch­stel­ler. Dass diese für die Be­klag­te auf­grund des kras­sen Miss­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem wirt­schaft­li­chen Vor­teil (bes­ten­falls Er­lass der Scha­dens­er­satz­for­de­rung in Höhe von 750,00 €) und den hier­für auf­zu­wen­den­den Kos­ten (Ge­schäfts­ge­bühr in Höhe von 2.562,90 €) wirt­schaft­lich sinn­los war, wird selbst in der Be­ru­fungs­be­grün­dung nicht be­zwei­felt. In der von der Ze­dentin (um-) for­mu­lier­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung (Bl. 32 d. A.) kann die Kam­mer kei­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teil er­ken­nen, da sie – ab­ge­se­hen von der for­mu­lar­mä­ßi­gen, recht­lich aber im Er­geb­nis be­deu­tungs­lo­sen Ein­schrän­kung, dass die Ver­pflich­tung „ohne An­erken­nung einer Rechts­pflicht und ohne Prä­ju­diz für die Sach- und Rechts­la­ge und unter der auf­lö­sen­den Be­din­gung einer auf Ge­setz oder höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung be­ru­hen­den Klä­rung des zu unter­las­sen­den Ver­hal­tens als recht­mä­ßig“ er­fol­ge – dem In­halt der vom An­spruch­stel­ler vor­for­mu­lier­ten Er­klä­rung (Bl. 19 d. A.) ent­spricht.

Die Kam­mer teilt auch die Auf­fas­sung des Amts­ge­richts, dass die Ze­dentin ihrer Auf­klä­rungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men ist. Die in dem An­schrei­ben vom 14.03.2011 (Bl. 26 f. d. A.) ent­hal­te­ne Mit­tei­lung eines Kos­ten­rah­mens von „ma­xi­mal bis ca. 2.600,00 €, mi­ni­mal ca. 226,00 € (Erst­be­ra­tung)“ hat das Amts­ge­richt zu Recht als nicht aus­rei­chend an­ge­se­hen, weil hier­durch der un­zu­tref­fen­de Ein­druck er­weckt wurde, die Kos­ten der Be­auf­tra­gung wür­den sich mög­li­cher­wei­se in einer Summe von 226,00 € er­schöp­fen, ob­wohl nach dem In­halt der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung be­reits fest­stand, dass die Ge­schäfts­ge­bühr 2.562,90 € be­tra­gen würde. Dies gilt erst recht im Zu­sam­men­hang mit dem un­mit­tel­bar davor ste­hen­den Hin­weis, dass die Be­klag­te mit dem vor­ge­schla­ge­nen Pro­ce­de­re „wirt­schaft­lich ge­se­hen […] die ge­rings­ten Ri­si­ken“ ein­ge­he (Bl. 27 d. A.), und dem Hin­weis in den Er­läu­te­run­gen zur Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung, dass die Kos­ten immer in einem sach­ge­rech­ten Ver­hält­nis zu dem Wert, „um den es geht“, stün­den (Bl. 30 d. A.). Je­den­falls in der Ge­samt­schau stel­len die Hin­wei­se der Ze­dentin keine be­darfs­ge­rech­te Auf­klä­rung, son­dern eher eine sys­te­ma­ti­sche Ir­re­füh­rung des Man­dan­ten dar.“

3 Gedanken zu „Fast 2.600 € verlangt/vereinbart – 190 € Erstberatungsgebühr bekommen

  1. RA Christian Franz

    Es ist zum Haare raufen… Sowas kommt dabei heraus, wenn sich „fachfremde“ Richter mit gewerblichem Rechtsschutz oder Urheberrecht befassen. Die Aussage, die Einschränkung in der Unterlassungserklärung sei „wirtschaftlich bedeutungslos“, ist ja schon grober Unfug.

    Ohne die vereinbarte Einschränkung bliebe dem Schuldner nur die Kündigung des Unterlassungsvertrags. So etwas ist jedoch höchst heikel, weil bereits die Erklärung einen erneuten Unterlassungsanspruch, nämlich wegen darin begründeter Erstbegehungsgefahr, entstehen lassen kann. Die (zulässige) Vereinbarung einer auflösenden Bedingung stellt den Schuldner dagegen erheblich besser und ist daher mehr als wirtschaftlich sinnvoll. Der Schuldner ist so nämlich bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage – gewissermaßen „automatisch“ – geschützt. Meldet der Gläubiger eine Vertragsstrafe an, bevor die Kündigung erklärt wurde, ist die Vertragsstrafe dagegen verwirkt und dem Schuldner ist der Einwand, er habe sich in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz verhalten, abgeschnitten. Ganz schön bitter.

    Was dem Fass aber den Boden ausschlägt ist die Tatsache, dass das Gericht ignoriert, dass der Kollege über das für und wider der Abgabe einer Unterlassungserklärung dem Grunde nach beraten hat. Angesichts von Vertragsstrafen, die regelmäßig im mittleren vierstelligen Bereich liegen und die für jede einzelne Zuwiderhandlung geschuldet sind, ist das ein Minenfeld. Unterlassungserklärungen können existenzvernichtende Konsequenzen haben.

    Mal davon abgesehen: die hohen Streitwerte bei Unterlassungsansprüchen werden NICHT angesetzt, um den Gebührenanspruch der Staatskasse bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in die Höhe zu schrauben, sondern weil sie wirtschaftlich angemessen sind. Warum dieser Umstand für die Frage der angemessenen Anwaltsvergütung unberücksichtigt bleiben soll, ist ohne Verletzung von Denkgesetzen nicht zu begründen.

    Die Geringschätzung und das Kleinreden anwaltlicher Leistungen gerade in Honorarverfahren treibt mich zur Weißglut. Diese Leute sollten sich selbst einmal einem Beraterhaftungsrisiko aussetzen, damit ihre Perspektive gerade gerückt wird. Oder sich den Spaß gönnen und sich bei einem Vertragsstrafeverfahren hinten in den Saal setzen; da spielen sich Dramen ab.

  2. klabauter

    @RA Franz:
    Im konkreten Fall (bei dem ja offenbar die Erklärung unverändert unterschrieben wurde) mögen Sie Recht haben. Zu Ihrem letzten Absatz: Manche Kanzleien klagen Honorar nicht ein. Aus Prinzip. Und nicht gerade selten ist dann, wenn das Honorar eingeklagt wird, enweder die Tätigkeit oder die Abrechnung suboptimal. Man muss nicht unbedingt auf das OLG Düsseldorf und die ellenlangen Entscheidungen zur 15-min-Takt-Abrechnung nebst der Frage, ob eine Tätigkeit ausreichend dargelegt ist , zurückgreifen.
    Bei juris (genaue Hausnummern habe ich gerade nicht) finden sich zwei Entscheidungen des OLG München, die offenbar eine etwas bekanntere Sozietät aus München betreffen („B., G & Koll“): In einem der Fälle wurde der Vergütungsanspruch versagt, weil er für die Erhebung einer unschlüssigen Klage geltend gemacht wurde.

  3. RA Christian Franz

    @klabauter: Warum sollte man „aus Prinzip“ auf Honoraransprüche verzichten? Man sollte sie auf keinen Fall „aus Prinzip“ einklagen, aber die Durchsetzung von Forderungen ist ab einer gewissen Höhe ein Gebot der kaufmännischen Vernunft. Ich kann meinen Mitarbeitern ja auch schlecht sagen, sie kriegten kein Gehalt, weil ich großmütig auf die Beitreibung von Honoraren verzichtet habe.

    Aber Ihre Sichtweise scheint auf der Richterbank recht weit verbreitet zu sein: wenn der Anwalt schon klagen muss, war bestimmt auch mit seiner Leistung etwas nicht in Ordnung – sonst würde der Mandant ja zahlen. Das ist natürlich Quatsch. Manche Mandanten sind schlicht pleite – oder stinknormale Betrüger, wie sie in jedem Bereich des Wirtschaftslebens ihr Unwesen treiben. Ich hab hier gerade jemanden, der nach erfolgreichem Abschluss von drei heftigen markenrechtlichen Auseinandersetzungen behauptet, er habe die Vergütungsvereinbarung und den Beratungsvertrag nur in Vertretung eines Mr. X unterschrieben, dem das Unternehmen in Wahrheit gehöre. Eigenhändige Unterschriften. Anwaltliche Zeugen, die bei den Besprechungen dabei waren. Abwehr von Ansprüchen, die gegen ihn persönlich erhoben wurden.

    Und ein Richter, der uns mit Absicht rennen lässt – demnächst steht die dritte, völlig überflüssige mündliche Verhandlung in der Sache an – und unter einer notariellen Bestätigung unseres Arbeitsaufwands nichts gelten lassen will (und ja, unsere Zeiterfassung ist minutengenau und superausführlich).

    Da stimmt etwas Grundsätzliches nicht. Der von Ihnen zitierte Affentanz des OLG Düsseldorf ist symptomatisch. Vermutlich bilden sich auch Richter fort. Vielleicht sollte man bei so einer Veranstaltung mal ein wenig für Verständnis für die übrigen Organe der Rechtspflege werben. Und darauf hinweisen, dass der Kaiser keine Kleider trägt. Der psychologische Auslöser für dieses Fehlverhalten ist nämlich nur zu offensichtlich – und peinlich. Wenn man sich für die Sicherheit des Staatsdiensts entschieden hat, sollte man sich Futterneid verkneifen. Der ist ohnehin unangebracht.

    Vielleicht versuche ich es aber auch einfach bei Twitter mit einer Kampagne für mehr Verständnis für gebeutelte Anwälte. #Aufschrei2 ;-)…

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