Die Frage, ob ein Büstenhalter ein gefährliches Werkzeug ist, spielte in einem vom BGH entschiedenen Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, eine Rolle. Offenbar – der BGH teilt den konkreten Sachverhalt nicht mit – hatte der Angeklagte, der auch wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. sein Opfer mit einem Büstenhalter gefesselt. Der GBA regt Einstellung des Verfahrens an, der BGH, Beschl. v. 13.11.2012 – 3 StR 393/12 – tritt dem bei:
1. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO ein-zustellen, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der Anklageschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Im Fall 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren … nach Maßgabe des § 206 a StPO (vgl. BGHSt 32, 275, 292 [richtig: 290] a.A. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 206 a Rdnr. 6) einzustellen, weil der zum Fesseln benutzte Büstenhalter kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH NStZ 2002, 594), deshalb kein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und in Ansehung der verbleibenden vorsätzlichen Körperverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde am 8. Juli 2004 begangen; der Angeklagte wurde am 9. Juli 2004 als Beschuldigter vernommen (vgl. Sonderheft ‚Duplikatakte‘). Weitere zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlungen sind den Akten nicht zu entnehmen, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB) vor Erhe-bung der Anklage abgelaufen war.Ferner ergibt sich aus den Akten nicht, dass ein wirksamer Strafantrag (§ 230 Abs. 1 StGB) vorliegt. Die mündliche Strafanzeige bei der Polizei (vgl. Sonderheft ‚Duplikatakte‘) ersetzt den schriftlich anzubringenden Strafantrag nicht (vgl. § 158 Abs. 2 StPO).“