Die „offensichtlich unbegründete“ Revision der Staatsanwaltschaft? Richtig gelesen? Ja, richtig gelesen. Jeder Verteidiger kennt die Verwerfung seiner Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „offensichtlich unbegründet“. Nun hat es auch mal eine Staatsanwaltschaft getroffen.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen ein Urteil des LG Hamburg Revision eingelegt. Diese wurde vom GBA nicht vertreten – immer schon ein „schlechtes Zeichen“. Und der BGH hat dann im BGH, Urt. v. 09.10.2012 – 5 StR 370/12 – verworfen. Ohne jede Begründung, einfach „nur so“:
„Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.“
Allerdings nicht durch Beschluss. Das geht bei der zu Lasten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft nicht. Da musste der BGH in die Hauptverhandlung. Der Senat wird hocherfreut gewesen sein.
Im Übrigen: Gleiches Recht für alle.
Auch eine staatsanwaltschaftliche Revision kann im Beschlusswege verworfen werden, wenn ein entsprechender Antrag des GBA / der GenStA gestellt wird. Warum der GBA das nicht macht, wenn er die Revision nicht vertritt, ist allerdings wenig verständlich. „Ressourcenschonend“ ist die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung nicht, in der sich alle einig sind (da ist auf staatsanwaltschaftlicher Seite ja nur der GBA), dass die Revision unbegründet ist.
Angeblich gibt es eine Absprache zwischen den Generalstaatsanwaltschaften und den GBA, dass bei Revisionen der Staatsanwaltschaft keine entsprechender Antrag gestellt wird, aus Rücksichtnahme auf die Empfindlichkeiten der Staatsanwälte bzw. Staatsanwaltschaften. Nur Verteidiger und Aneklagte sind anscheinend stark genug, ein „offensichtlich unbegründet“ zu ertragen.
Sascha Petzold
Wieso? Wenn der GBA die Revision nicht vertritt, vertritt sie die (Landes-)Staatsanwaltschaft selbst.
OK, ein Blick in das Urteil hilft der Wahrheitsfindung…