Dem KG, Beschl. v. 22.10.2012 – 2 Ws 469/12 – 141 AR 536/12 -, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, zugesandt hat, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Veruteilten war die Unterbringung angeordnet, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilte stand damit unter Führungsaufsicht. Dem Verurteilten waren u. a. die Weisungen, keinen Alkohol, keine illegalen Betäubungsmittel und keine Medikamente ohne ärztliche Verordnung einzunehmen, im ASB-Heim Wohnung zu nehmen und den ihm dort erteilten Anordnungen bezüglich des Rauchens Folge zu leisten. Gegen diese Weisungen hat der Verurteilte während der gesamten Bewährungszeit immer wieder gröblich und beharrlich verstoßen. Die Strafkammer hat deshalb die bewilligte Strafaussetzung und die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung widerrufen. Dagegen das erfolgreiche Rechtsmittel des Verurteilten:
a) Zwar hat der Beschwerdeführer gröblich und beharrlich gegen die Weisungen verstoßen, keinen Alkohol, keine illegalen Betäubungsmittel und keine Medikamente, die ihm nicht ärztlich verordnet worden sind, einzunehmen und den Anordnungen des Heimpersonals bezüglich des Rauchens Folge zu leisten.
b) Der Bewährungswiderruf ist indes keine Strafe für den Weisungsverstoß (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 338; Senat, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 2 Ws 644/08 -). Er dient nicht der Ahndung von Verfehlungen in der Bewährungszeit, sondern allein der Berichtigung der ursprünglichen Prognose (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2011 – 2 Ws 273/11- m.w.N. sowie KG, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 4 Ws 65/09 -). Maßgeblich ist deshalb, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten begründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.; KG, Beschluss vom 5. Juli 1996 – 5 Ws 344/96 -). Das Widerrufsgericht hat deshalb eine erneute Prognose zu stellen, wobei konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass und warum der Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Also: Bewährungswiderruf ist keine Strafe.