Verfall und Einziehung (§§ 73, 74 StGB) spielen vor allem in BtM-Verfahren eine erhebliche Rolle. Viele BGH-Entscheidungen befassen sich mit den Fragen und ändern die landgerichtlichen Urteile an der Stelle ab. So auch der BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – 3 StR 320/12.
Das LG hatte den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Der BGH hebt in Höhe von 300 € auf. Begründung:
„Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat in dieser Höhe keinen Bestand. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten für den Transport von rund 2,5 kg Kokain ein Kurierlohn von 1.000 € in Aussicht gestellt worden. Tatsächlich übergab der Lieferant des Rauschmittels dem Angeklagten aber nur 700 €; 300 € wurden mit Schulden des Angeklagten aus früheren Kokaineinkäufen verrechnet. Diese 300 € hat der Angeklagte aus der abgeurteilten Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, so dass der Verfall des Wertersatzes insoweit nicht zulässig war.
Die Anordnung von Verfall nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB setzt vo-raus, dass der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Begriff des „etwas“ um-fasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. Bruttoprinzip), die der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes er-zielt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 7). Danach hätte das Landgericht den Verfall der mit den „Schulden“ des Angeklagten beim Lieferanten verrechneten 300 € nicht anordnen dürfen. Der diese vermeintlichen Schulden begründende Vertrag war nichtig (§ 134 BGB). Da weder der Angeklagte noch der Lieferant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, verstießen die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Somit standen dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche zu, von denen der Angeklagte durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 3 StR 62/10, StraFo 2010, 348). Der Senat kann den Betrag von 300 € in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von dem insgesamt für verfallenen erklärten Wertersatzbetrag abziehen.“
Kein großer Erfolg der Revision, aber immerhin. Erfolg an anderer Stelle hätte dem Angeklagten sicher besser gefallen. Allerdings kann es ja auch mal um größere Beträge gehen.
Interessant wäre zur Vervollständigung die Mitteilung der Kostenquote des Revisionsverfahrens gewesen. Damit man sehen kann, ob sich das Verfahren letztlich doch nur für den Verteidiger gelohnt hat.
Vielleicht ist der ja mit den 300
Euro zufrieden.
Die Kostenquote duerfte sich aus der verlinkten BGH-Entscheidung ergeben, was ich im Moment nicht pruefen kann, da ich unterwegs bin. Im Uebrigen weiss ich nicht, was das mit der Taetigkeit des Verteidigers zu tun hat.Der wird doch nicht nach seinem Erfolg bezahlt.
Der BGH hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Ja, da hat der alte Sparfuchs von Angeklagtem sicher die Beckerfaust ausgepackt.
Bin mal auf die Fortsetzung der Story gespannt, wenn Gerichtskostenrechnung und Kostennote des Verteidigers kommen.