Eine ganz interessante Konstellation liegt dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 Ws 395, 396/12 – zugrunde. Es geht um die Zulässigkeit von im Rahmen einer Führungsaufsicht angeordneten Weisungen. Der Verurteilte hat eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt. Gegen ihn wird Führungsaufsicht verhängt und als Weisung u.a. bestimmt.
„ 5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB verboten, während der Dauer der Führungsaufsicht
a. sich in Betrieben oder Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen Prostitution oder Zuhälterei ausgeübt wird,
b. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen,
c. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die in Betrieben oder für Personen tätig sind, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen,
d. als Türsteher, Schuldeneintreiber oder in einem vergleichbaren Gewerbe tätig zu sein.
U.a. gegen diese Weisung wendet sich der Verurteilte, der – so heißt es im Beschluss – bei seiner mündlichen Anhörung angegeben hatte, auch in Zukunft „sein Vergnügen“ haben wolle.
Das OLG entscheidet differenziert:
„a) Die Weisungen zu Ziff. 5 c-d des angefochtenen Beschlusses sind gesetzeswidrig und damit aufzuheben. Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB sind diese hinreichend genau zu bestimmen, denn nur dann ist auch das strafbewehrte Verhalten (§ 145a StGB) hinreichend bestimmt (KG NStZ-RR 2008, 278). Sie dürfen nicht unzumutbar sein (§ 68b Abs. 3 StGB)). Die beiden genannten Weisungen sind zu unbestimmt. Die Weisung zu Ziff. 5c. könnte eine Vielzahl von Personen erfassen, die mit der eigentlichen Prostitutionsausübung überhaupt nichts zu tun haben (z.B. Putzfrau, Getränkelieferant). Die Formulierung in Weisung 5.d. „oder in einem vergleichbaren Gewerbe“ ist ersichtlich zu unbestimmt. Außerdem ist ein Bezug dieser Weisung zu Straftaten nicht ersichtlich. Aus dem zu Grunde liegenden Urteil ergibt sich nichts dafür, dass bisherige Straftaten des Verurteilten, geschweige denn die Anlassverurteilung mit den dort genannten Tätigkeiten in Zusammenhang standen, so dass nicht erkennbar ist, dass diese Tätigkeiten dem Verurteilten Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
b) Die Weisungen zu Ziff. 5a-b des angefochtenen Beschlusses sind hingegen nicht gesetzeswidrig. Wie die Anlassverurteilung gezeigt hat, hat die Betätigung des Verurteilten als Zuhälter zu der strafbaren Handlung geführt. Betriebe oder Räumlichkeiten, an denen die Prostitution ausgeübt wird, können dem Verurteilten damit durchaus Anreiz zu erneuten Straftaten bieten. Das hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Kontaktes zu Personen, die die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen.
Die Weisungen sind auch hinreichend bestimmt. Die entsprechenden Räume, Betriebe und Personen sind üblicherweise in ihrer Funktion erkennbar, so dass dem Verurteilten klar ist, welche Verhaltensanforderungen an ihn gestellt werden. Sollte im Einzelfall einmal der Aufenthalt in solchen Räumen etc. genommen oder Kontakt zu solchen Personen aufgenommen werden, ohne dass dies erkennbar war, so wäre der Betroffene mangels Vorsatzes nicht nach § 145a StGB strafbar.
Die Weisung beeinträchtigt die Lebensführung des Verurteilten auch nicht in unzumutbarer Weise (§ 68b Abs. 3 StGB). Dem Verurteilten wird keineswegs jegliche sexuelle Betätigung untersagt. Die Weisungen hindern ihn (für die Dauer der Führungsaufsicht) allenfalls an einem kleinen Ausschnitt möglicher sexueller Betätigungen, so dass er durchaus – wie er sich in der Anhörung ausgedrückt hat – „in Zukunft sein Vergnügen haben“ kann. „