Ware in die Tüte = schon vollendeter Diebstahl, auch bei der „tätereigenen“ Tüte

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Wer erinnert sich nicht: Im Studium waren die Lehrbücher und Skripten voll von den Fallkonstellationen, in denen der Täter die Ware, die er entwenden wollte, noch im Geschäft in eine Tüte oder Tasche steckte. Dann stellte sich die Frage: Gewahrsamsbruch und vollendeter § 242 StGB oder doch noch nicht, mit allen sich daraus ggf. ergebenden Folgen wie die (Nicht)Möglichkeit eines Rücktritts. Mit einer solchen Fallgestaltung befasste sich jetzt das AG Lübeck, Urt. v. 27.06.2012, 61 Ds 750 Js 13529/12 (70/12).

Zum Sachverhalt:…. Die Socken/Strumpfhosen hatte die Angeklagte zwischenzeitlich aus den Händen gelegt, hingegen nunmehr einen Gürtel, eine Mütze, Parfüm, Schmuck und eine Fusselrolle den Warenauslagen entnommen. Mit diesen Waren in den Händen ging sie sodann hinter einen Warenständer, weiterhin im Eingangsbereich, und steckte diese in eine Tüte, wobei für das Gericht letztlich nicht sicher feststellbar war, ob es sich um eine von der Angeklagten mitgeführte eigene Tasche – ggf. mit H-Aufdruck – oder eine von der Firma H zum Verkauf angebotene Tasche/Geschenktüte handelte.

Anschließend ging die Angeklagte weiter in das Ladenlokal hinein, nahm wahllos ohne nähere Betrachtung einen Herrenpullover im Vorbeigehen von einem Ständer und stellte sich zunächst in eine Schlange an den Kassen im hinteren Bereich des Ladenlokals, in welche sich dahinter auch der die Angeklagte beobachtende Zeuge P. einreihte. Die Angeklagte, die ihre Beobachtung bemerkt zu haben schien, stellte daraufhin die Tüte mit den vorgenannten Waren sowie den Pullover im Kassenbereich auf einen Warenauslagenständer und verließ das Ladengeschäft, wobei sie von dem Zeugen P verfolgt und im weiteren Fortgang durch von diesem benachrichtigte Polizeibeamte in der Fußgängerzone gestellt wurde. In der im Ladenlokal zurückgelassenen Tüte befanden sich Waren im Gesamtwert von 51,60 EUR, welche die Angeklagte sich rechtswidrig zueignen wollte.“

Zum Tatbestand/zur rechtlichen Würdigung bezieht sich das AG dann auf die h.M..M in der Rechtsprechung  –  grundlegend BGH NJW 1961, 2266 f. [BGH 06.10.1961 – 2 StR 289/61]; 1975, 320; Fischer, StGB, 59. A. 2012, § 242 Rdnr. 18, 20 f. m.w.N.“.

Und: Es ändert sich nichts, wenn die Angeklagte eine „tätereigene“ Tüte verwendet hat:

Wollte man die Beurteilung entgegen der hier vertretenen Ansicht davon abhängig machen, ob eine vom Täter mitgeführte, mithin tätereigene Tasche benutzt wird oder eine im Ladengeschäft dem dortigen Warenbestand entnommene, wäre nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung auch zu beachten, dass nach den Bekundungen des Zeugen P in dem hier betroffenen Ladengeschäft für den Transport von Waren durch Kunden zur Kasse oder im Laden Einkaufskörbe zur Verfügung stehen, es deshalb keine Notwendigkeit gab – so die Einlassung der Angeklagten in ihrer polizeilichen Vernehmung – , die Waren mangels anderer Transportmöglichkeiten in der Tasche bis zur Kasse zu transportieren. Der Fall ist insoweit auch anders gelagert als derjenige, in dem – wie etwa in Geschäftslokalen von Möbelhäusern (Ikea) – Taschen für den Transport von Waren innerhalb der Ladenlokale bis hin zum Kassenbereich, wo diese Taschen dann freilich wieder abgegeben werden müssen, zur Verfügung gestellt werden, der Gewahrsamsinhaber (Geschäftsinhaber) damit gerade mit einem Einstecken von kleineren Waren in solche Taschen einverstanden ist. In einem solchen Fall liegt nach der Verkehrsanschauung kein Gewahrsamsbruch vor. Der hier zur Aburteilung stehende Sachverhalt stellt sich wie dargelegt anders dar.

Allenfalls hinsichtlich der dem Warenbestand entnommenen (Geschenk-)Tüte selbst – so man denn diesen Sachverhalt gleichsam zu ihren Gunsten unterstellt -, in welche die Angeklagte die übrigen Waren gesteckt hat, erscheint zweifelhaft, ob sie mit dem bloßen „in die Hand nehmen“ eigenen Gewahrsam begründet, mithin den Tatbestand insoweit verwirklicht oder jedenfalls dazu unmittelbar angesetzt hat (was indes erst beim Ansetzen zum Verlassen des Ladenlokals anzunehmen sein dürfte). Im Hinblick auf deren Wert von 1,95 EUR und den vollendeten Diebstahl der übrigen Waren ist dies aber zu vernachlässigen.

Prüfungsrelevant? Na ja, vielleicht im 1. Examen.


 

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