Nun hat auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, 1 RBs 112/12 entschieden:
Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es nicht. Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift sei nicht existent. Das Prinzip ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen. Existiere – wie bei dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ – keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, seien die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu klären.
Das hatten wir schon zweimal vom OLG Hamm und einmal vom OLG Düsseldorf, letzteres mit der Frage: Widerspruch in der Hauptverhandlung: Ja oder Nein. Vorsorglich meine ich: Ja