In dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – 5 StR 363/12, über den auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist, der jetzt aber im Volltext vorliegt, geht es dem Leitsatz nach zunächst ganz unspektakulär um die Frage, wann eine ausdrückliche Beauftragung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt. Und die Entscheidung hat dann auch „nur “ einen „Zu-Leitsatz“. Den gibt es immer/oft, wenn sich die eigentliche Aussage einer Entscheidung nur schwer fassen lässt.
In der Entscheidung geht es dann aber auch in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt dann aber – und insoweit dann schon „spektakulärer“ bzw. berichtenswert um die Frage, ob die Tätigkeit von sog. „Toilettenfrauen“ Tätigkeit i.S. der Mindestlohnvereinbarung für Gebäudereiniger und ob die gesamte Zeit, in der die Tätigkeit ausgeübt ist „Arbeitszeit“ ist., Beides ist vom 5. Strafsenat bejaht worden. Zur Arbeitszeit:
b) Die von den bei der A. angestellten Reinigungskräften in den Toilettenanlagen zugebrachte Zeit ist in vollem Umfang Arbeitszeit. Ihre Tätigkeit dort hat das Landgericht nicht nur als eine (unter Umständen geringer vergütbare – vgl. BAG EzA BGB 2002, § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 4) Arbeitsbereitschaft, sondern als Vollarbeit gewertet. Nach der Rechtsprechung unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft, die in Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung geleistet wird (BAG, Urteil vom 17. Ju-li 2008 – 6 AZR 505/07, PersV 2009, 27; BAGE 109, 254, 260) von der Vollarbeitsleistung, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsbelastung verlangt. Letzteres trifft auf die Toilettenpflege in Warenhäusern zu. Eine bloß wache Aufmerksamkeit umschreibt das Anforderungsprofil nur unzureichend, weil die Reinigungskraft im Blick auf den in denToilettenanlagen herrschenden erheblichen Besucherverkehr eine ständige Kontrollaufgabe zu bewältigen hat, die nach den Feststellungen des Landgerichts durch ständige Nachreinigungen immer wieder unterbrochen wurde. Mithin liegt auch keine den Arbeitnehmer weniger beanspruchende bloße Arbeitsbereitschaft vor, weil die hierfür typischen Phasen der Entspannung (vgl. BAG aaO) fehlen. Deshalb hat das Landgericht das Aufgabenfeld der Arbeitnehmer der A. rechtsfehlerfrei als der Vollarbeit „Toilettenreinigung“ unterfallende Tätigkeit gewertet, zumal die Beschäftigten gerade nicht – wie von der Verteidigung behauptet – die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung und die Gelegenheit zur Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten hatten.
Ich denk: Recht hat er, der BGH.