„Die Pointe“ – der 1. Strafsenat des BGH ist eben doch nicht befangen

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Am 23. August hatte ich unter der Überschrift Ist der 1. Strafsenat des BGH befangen? – Nein, ist er nicht…. über den in einem Revisionsverfahren ergangenen BGH, Beschl.v. 07.08.2012 – 1 StR 212/12berichtet, der sich mit dem alt bekannten Problem der Befangenheit des Rechtsmittelrichters befasst und die Frage im Sinn der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat. Nun hat mich der Kollege Garcia auf den BGH, Beschl. v. 25.09.2012 -1 StR 212/12 – hingewiesen, das sei die Pointe.

In der liest sich der Beschluss für den Angeklagte n nicht schlecht. Denn der BGH hat auch im zweiten Anlauf das landgerichtliche Urteil aufgehoben und dem LG einiges dazu ins Stammbuch geschrieben, wie man nach einer Aufhebung mit Bezugnahmen umgeht und wo neue Feststellungen erforderlich sind.

 3. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt eine in sich geschlossene Darstel-lung der vom Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen. Bezug-nahmen auf außerhalb der Urteilsgründe befindliche Aktenteile sind nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO). Auf mit dem früheren Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente Feststellungen, verbietet sich eine Bezugnahme von selbst. Auch die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im aufgehobenen ersten Urteil müssen vom neuen Tatrichter neu getroffen werden. Eine Bezugnahme wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (vgl. im Einzelnen KK-StPO Engelhardt 6. Aufl., Rn. 4 zu § 267 mwN).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 (1 StR 354/11) ausdrücklich das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (vgl. zur Tenorierung bei Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 2 StR 62/07).

Danach waren die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aufgehoben und der neue Tatrichter durfte hierauf nicht Bezug nehmen.

Aber auch die Strafzumessungserwägungen des ersten Tatrichters waren vollumfänglich aufgehoben und es durfte auf sie nicht, auch nicht – wie hier – bei der Strafrahmenwahl, Bezug genommen werden. Nicht mehr existente Strafzumessungserwägungen können nicht Gegenstand einer Bezugnahme sein (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – 3 StR 431/10; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 4 StR 130/09; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 149/04).

Und zur Sicherheit – „vorsorglich“ dann abschließend gleich noch ein weiterer Hinweis:

„4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tat-richterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung er-fasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09 = BGHSt 54, 135).“

 

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