Sicherlich ist die vom BGH im BGH, Beschl. v. 17.02.2012 – 3 StR 158/12 – entschiedene Konstellation in der Praxis häufiger anzutreffen: Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte, der sich in einer Gruppe Jugendlicher aufhielt, die mit der Gruppe um den Geschädigten in einen zunächst verbal ausgetragenen Streit geraten war, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass er zu Boden fiel. „Dabei war dem Angeklagten klar, dass er sich in der nun erwartungsgemäß folgenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Tatsächlich kam es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der beiden Gruppen, in deren Verlauf es zu weiteren Straftaten eines Mitangeklagten kam, die dem Angeklagten aber nicht zuzurechnen waren.“
Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt. Der BGH sagt: Nein.
Danach hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverlet-zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes genügt es zwar, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383). Daran fehlt es hier indes. Den Feststellungen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraute, nicht aber, dass diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfänglichen Körperverletzungshandlung in irgendeiner Form unterstützt hätten.“
An der Strafe messbaren Erfolg hat die Entscheidung dem Angeklagten nicht gebracht. Der BGH verurteilt wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), hält aber die Strafe aufrecht:
„Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe unberührt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch hinrei-chend entnommen werden, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Der Senat kann im Hinblick auf die beiden anderen abgeurteilten Taten sowie die drei einbezogenen Urteile ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer milderen Strafe gelangt wäre, zumal es die abgeurteilte Körperverletzungshandlung als minderschweren Fall gewertet hat.“
Auswirkungen also nur im BZR. Da wird (nur) eine vorsätzliche Körperverletzung eingetragen.