In BtM-Verfahren spielt die Frage der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme eine große Rolle und hat für den Angeklagten bei einer Verurteilung i.d.R. – siehe aber unten – Auswirkungen hinsichtlich der Strafhöhe. Deshalb muss auf alle Umstände des Falles geachtet werden.Das zeigt noch einmal der BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – 4 StR 272/12, in dem der BGH folgenden Sachverhalt zu beurteilen hatte:
„…Die Tätigkeit des Angeklagten war darauf beschränkt, auf Anweisung seiner Hinterleute der von ihm angeworbenen Kurierfahrerin den Auftrag zu erteilen, nach Spanien zu fahren und dort Kokain aufzunehmen. Da-bei stellte er das Geld für die Anmietung des Transportfahrzeuges aus Mitteln bereit, die er zuvor zu diesem Zweck von seinen Auftraggebern erhalten hatte. Während der Fahrt nach Spanien war der Angeklagte für die Kurierfahrerin stets telefonisch erreichbar. Nach ihrer Ankunft in Madrid benachrichtigte er die Betäubungsmittellieferanten, die daraufhin Kontakt zu der Kurierfahrerin auf-nahmen. Nach der Übernahme der zu transportierenden Betäubungsmittel diri-gierte er die Kurierfahrerin zu den Zielorten in England oder Italien und stellte auch dort den Kontakt zu den Abnehmern her. Im Anschluss an die Übergabe der transportierten Betäubungsmittel kehrte die Kurierfahrerin zu dem Ange-klagten zurück und überbrachte ihm die für ihn bestimmte „Entlohnung“. Aus dem dargestellten Ablauf ergibt sich, dass der Angeklagte keinen Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel hatte und auch nicht bestimmen konnte, ob und wann ein Transport stattfindet. An der Preisgestaltung und den Zahlungsströmen war er offenkundig nicht beteiligt. Für entstehende Kosten verwendete er zweckgebunden überlassene Mittel seiner Auftraggeber. Die ihm verbleibenden Handlungsspielräume bei der Auswahl der Kurierfahrerin sowie ihrer Anleitung und Überwachung waren auf den Transportvorgang beschränkt…“
An sich sollte sich danach die Frage: Täter oder nur Teilnehmer?, nicht mehr stellen. Das LG hatte aber auf der Grundlage dieser Feststellungen wegen täterschaftlichen Handelns verurteilt. Der BGH sieht – unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung – nur eine Beihilfe und ändert den Schuldspruch ab.
Mehr aber auch nicht. Denn:
Der Senat kann ausschließen, dass die Schuldspruchänderung eine Auswirkung auf die am Erziehungsgedanken orientierte Bemessung der sehr maßvollen Jugendstrafe gehabt hätte.“
Es bleibt also bei einer Jugendstrafe zwei Jahren und elf Monaten