Über die mit der (Akten)Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes im Laufe eines Bußgeldverfahrens zusammenhängenden Fragen habe ich ja schon häufig berichtet (vgl. u.a. auch mein Beitrag aus VRR 2011, 250). Zu der Problematik kann ich nun noch mit dem Erlebnisbericht eines Kollegen beitragen, über den er im Forum bei Jurion Strafrecht berichtet hat.
Der Kollege beantragt Akteneinsicht beim Kreis Lippe. Die wird abgelehnt. Der Kollege verweist auf den Erlass des Innenministeriums NRW (gemeint ist wohl Erlass Bedienungsanleitung v 31 01 2012). Die Akteneinsicht wird weiterhin abgelehnt unter Hinweis auf einen Beschl. des AG Detmold, gemeint ist/war wahrscheinlich dieser falscher).
Der Kollege wendet sich nun an das Innenministerium NRW und bittet um Stellungnahme. Das Ministerium leitet den Vorgang an den RP Detmold weiter. Von dort kommt dann als Antwort, dass die Entscheidung des Kreises Lippe okay sei, da sie ja auf der Linie der Entscheidung des AG Detmold liege. Er könne ja Rechtsmittel einlegen. Hierfür wäre das AG Detmold zuständig.
Noch Fragen? An sich nicht. Man nennt das Ganze dann wohl Teufelskreis. Und: mich erstaunt, wie wenig den RP Detmold offenbar der Erlass des IM NRW interessiert.
Ich kann zur Einsicht in die Bedienungsanleitung in Bayern beitragen, das dort laut Mitteilung der Polizei in einem Verfahren die Bedienungsanleitungen nunmehr in elektronischer Form beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt in Straubing hinterlegt sind und auf richterliche Anordnung dem jeweiligen AG zur Verfügung gestellt werden. „Ob die CD vom Amtsgericht an den Verteidiger weitergegeben wird, oder von diesem vor Ort eingesehen werden kann, liegt im Ermessen des Gerichts.“ Immerhin gibt es also in Bayern zukünftig die Bedienungsanleitung (dem AG Bayreuth sei dank), dafür darf dann ab sofort mit den Gerichten die Frage der Verhältnismäßigkeit der Einsichtnahme vor Ort diskutiert werden – nicht das es langweilig wird…
dann haben Sie wenigstens was zu tun und ich Berichtsstoff :-).