Vor einiger Zeit ist die Diskussion über die „Revisionsverwerfungspraxis“ des BGH geführt und beklagt worden, dass beim BGH (fast) nur Angeklagtenrevisionen verworfen werden. Dass das so nicht stimmt, zeigt der BGH, Beschl. v. 01.08.2012 – 5 StR 176/12, in dem der BGH auch eine Revision der Staatsanwaltschaft verworfen hat. Und mit ebenso harschen Worten, wie er sich bei Angeklagtenrevisionen anwendet, nämlich:
„2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) rechtsfehlerfrei verneint. Es hat – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – Tatsachen nicht feststellen können, die eine Bandenabrede der Angeklagten mit weiteren beteiligten Personen hinreichend belegen könnten. Die insoweit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Sie beschränken sich mit zum Teil urteilsfremden Erwägungen auf eine eigene Bewertung der Beweise. Verfahrensrügen, die das Beweisergebnis in Frage stellen könnten, sind nicht erhoben worden.“
Auch der GBA hatte im Übrigen von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht viel gehalten. Denn er hatte sie nur teilweise vertreten. Das ist ein sicheres Zeichen dafür, dass er ihr nur geringe Chancen eingeräumt hat. Allerdings hatte der GBA mit der Revision auch insoweit keinen Erfolg, wie er sie dann durchgeführt hat. Werden die Behördenleiter nicht gerne lesen…
Der tröstende Effekt hält sich in Grenzen.
schade, ich dachte, das hilft (ein wenig mehr) 😀