Auch auf die Gefahr hin, dass ich mir wieder einen bösen Kommentar einhandele, weise ich auf den BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 5 StR 286/12 – hin. Der BGH geht von folgenden Feststellungen des LG aus:
a) Nach den Feststellungen hebelte der Angeklagte mit „zwei mitgebrachten Schraubendrehern“ ein Fenster auf, um in die Geschäftsräume einer Firma zu gelangen, aus denen er eine LED-Lampe entwendete. Kurze Zeit später begab er sich zu den Geschäftsräumen einer weiteren Firma und schlug zwei Glasschiebetüren zum Lagerraum ein oder hebelte sie auf. Er trug anschließend einen Wandtresor mit über 7.000 € hinaus, wobei er die „verwendeten Schraubendreher gebrauchsbereit bei sich führte“.
b) Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Erfüllung des Tatbestands von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu belegen. Das Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 – und vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437; Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, StV 2010, 628), etwa bei einer Eignung als Stichwerkzeug. Solche Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit hinsichtlich der Beschaffenheit der als Einbruchswerkzeug mitgeführten Schraubendreher hat das Landgericht nicht getroffen. Es grenzt diese – ohne sie näher zu beschreiben – nicht von „sonstigen Werkzeugen“ in Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB ab, bei denen eine Verwendungsabsicht des Täters zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.
Na ja, ich bin mir nicht ganz sicher, ob man das nicht hätte auch anders sehen können. Mit den mitgebrachten Schraubendrehern wird das Fenster aufgehebelt und „Die verwendeten Schraubendreher gebrauchsbereit bei sich führt“.
Ach so: Warum böser Kommentar? Nun beim gestrigen Posting „Beweiswürdigung, es fehlte mal wieder das Basiswissen“ habe ich mir einen Kommentar eingefangen, der allerdings aus technischen Gründen leider nicht angezeigt wird. Da hieß es:
„Muss ja auf die Dauer sagenhaft befriedigend sein: Revisionsurteile exzerpieren und immer dazuschreiben “wie konnten die nur …”. Naja, andere Rentner ziehen durch ihr Wohnviertel und schreiben Falschparker auf, ist also offenbar ganz normal sowas …“
Also: Ich bin noch kein Rentner – jedenfalls habe ich nicht den Eindruck und interessanter, als Falschpaker aufzuschreiben ist das Bloggen auch. Obwohl es hier bei uns eine Menge Falschparker geben würde, die man aufschreiben könnte :-).
Wenn der Richter das so will kann praktisch jeder Gebrauchsgegenstand zum gefählichen Werkzeug werden. Es ist völlig richtig der BGH das ein wenig bremst.
Böser Kommentar…
Ich bin nicht ganz sicher ob blöder Kommentar nicht passender wäre,
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doch ich bin Sicher – wäre passender!
Jetzt bin ich mal milde, da rügen Sie mich 🙂
@gefährlicheswerkzeug
tscha, da hat der bgh wohl inzwischen selbst gemerkt, dass er mit seiner obstmesserrechtsprechung zu weit gegangen ist. aber zu einer echten korrektur hat es dann doch nicht gereicht. stattdessen nur erhöhte anforderungen an die feststellungen.
@blöderkommentar:
der ist in der tat blöd. auf diesem niveau kann man ohne jeglichen intellektuellen aufwand sämtliche juristischen tätigkeiten und berufsfelder in den schmutz ziehen.
„da rügen Sie mich “
Womit?
Weil man die Sache mit dem Schraubenzieher auch anders hätte sehen können?
Oder wegen dem blöden Kommentar?
Schraubenzieher 🙂
Ich habe immer ein Taschenmesser bei mir, ich benutze das als Werkzeug in meinem Beruf. Man kann damit nämlich ganz prima Computer und andere Geräte zerlegen und wieder
zusammenbauen. (falls es Interessiert: das Victorinox Cyber Tool).
Daraus kann man jederzeit ein gefährliches Werkzeug „machen“ – auch wenn ich es in der
Tasche lasse. Ich würde zu dem gefährlichen Werkzeug erst dann kommen, wenn zumindest
ein Ansatz von einem Gebrauch gegen Menschen festzustellen ist. Dafür ist die Vorschrift
nämlich gedacht. Insofern geht mir der BGH mit seinem Beschluss nicht weit genug, aber
zumindest in die richtige Richtung.
Darf ich erfahren warum Sie das anders sehen?
mir hätte „die verwendeten Schraubendreher gebrauchsbereit bei sich führt” wahrscheinlich gereicht. Aber ich will dem Ergebnis der Beratung nicht vorgreifen 🙂 :-).
Offensichtlich kommt es dem BGH auch auf die Verwendungsabsicht an.
Daß ein Schraubendreher als Waffe geeignet ist dürfte klar sein, eine andere
Argumentation ist aufgrund des Textes des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB aber
etwas schwierig …
In dem beschriebenen Fall ist die Diskussion ohnehin überflüssig denn der
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist wohl erfüllt. Auf das Eis hätte sich das LG also
gar nicht begeben müssen. Macht der Gewohnheit?
wer weiß schon, was Richter denken? 🙂
Sie ?
könnte sein, aber das unterliegt der Verschwiegenheitspflicht 🙂