Durch Anfragen von Kollegen weiß ich, dass eine gebührenrechtliche Problematik in der Praxis eine erhebliche Rolle spielt. Nämlich die Frage, ob und inwieweit Vorschüsse, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt erhalten hat, auf seine gesetzlichen Gebühren angerechnet werden, wenn er später zum Pflichtverteidiger bestellt wird.
Das läuft über § 58 Abs. 3 RVG. Mit dessen Anwendung liegt m.E. in der verhältnismäßig strengen obergerichtlichen Rechtsprechung aber einiges im Argen, weil die OLG den Begriff des „Verfahrensabschnitts“, auf den es ankommt, unzutreffend auslegen. Dazu ist einiges im RVG-Kommentar, auf den ich bei der Gelegenheit mal wieder hinweise – das war jetzt Werbung 🙂 – geschrieben. Zu den Problemen des Auslegung des § 58 Abs. 3 RVG will ich mich jetzt hier aber gar nicht äußern. Es geht vielmehr um eine ganz andere – vorrangige – Frage.
In Zusammenhang mit der Anrechnung von als Wahlanwalt erhaltenen Vorschüssen auf die Pflichtverteidigergebühren (§ 58 Abs. 3 RVG) beschäftigt einen Kollegen nämlich folgendes Problem: Erfolgt die Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG auch dann, wenn im Rahmen eines früheren Wahlmandats Honorar an den Partner einer Kanzlei geleistet wurde und nun ein angestellter Anwalt die Pflichtverteidigung übernimmt? Muss dieser sich also die frühere Zahlung an die Kanzlei auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen lassen?
Ich habe dem Kollegen folgende Antwort gegeben: M.E. nein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 3 RVG. Denn dort heißt es: „… sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen.“ Die Anrechnung erfolgt also also personenbezogen und stellt darauf ab, ob der nun als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Vorschüsse erhalten hat. Das ist aber, wenn die Vorschüsse an den Partner der Kanzlei gezahlt worden sind, nicht der Fall. Dass der Pflichtverteidiger dort angestellt ist, ändert daran m.E. nichts. Er hat keinen Vorschuss erhalten.
Hier gebe ich allerdings zu bedenken, dass in der Regel bei angestellten Rechtsanwaelten die Kanzlei die Rechnung stellt. Sie weist dabei auch Umsatzsteuer aus. Der angestellte Anwalt koennte das nicht, da er ja selbst nicht Unternehmer ist. Von daher liegt es nahe, dass – was den Verguetungsanspruch angeht – dieser bei angestellten RAe auch der Kanzlei zusteht, selbst wenn dieser persoenlich als Pflichtverteidiger in Anspruch genommen wird. Denn auch eine Ermaechtigung der Kanzlei zur Geltendmachung des Anspruchs wuerde nicht dazu fuehren, dass USt geltend gemacht werden kann. Wird aber stets.
Der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren ist doch ein persönlicher Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts. Der steht doch nicht der Kanzlei zu.
Noch ergaenzend:
Auch bei Sachverstaendigen und Dolmetschern ist es im uebrigen so. Auch diese werden persoenlich ernannt. Dennoch rechnen die jeweiligen Bueros ab, das ist im JVEG auch speziell so geregelt in 1 Abs. 1 a.E.
Dies zeigt, dass es dogmatisch geht. M.E. entspricht dies auch eher der Lebenswirklichkeit. Die Praxis hat das stets akzeptiert. Eine Abtretung an die Kanzlei wird nie verlangt.
Es spricht daher m.E. auch in dem geschilderten Fall viel dafuer, dass eine Abrechnung erfolgt.
Herr Burhoff: Wo steht, dass es ein persoenlicher Anspruch ist?
Wer wird denn beigeordnet? Die Kanzlei oder der Rechtsanwalt?
Noch fuer meine Ansicht:
Muesste dann der Pflichtverteidiger nicht auch Umsatzsteuer anmelden? Macht doch niemand. Macht immer nur die Kanzlei. Wenn Leistungserbringer gebuehrenrechlich der Pfluchtverteidiger ist waere das nicht richtig.
Wer wird zum
Sachverstaendigen ernannt? Der Sachverstaendige oder das Buero? Das Argument kann kaum ziehen.
Da die Kanzlei die Rechnung schreibt, liegt es nahe, dass der Pflichtverteidiger seinen Gebührenanspruch an die Kanzlei abgetreten hat. Dann aber müsste auch eine Aufrechnung möglich sein.
Andernfalls hat die Kanzlei den Vorschuss für den Pflichtverteidiger vereinnahmt, sodass ebenfalls eine Anrechnung möglich ist.
Lösung dürfte wohl nicht sein, dass die Vorschüsse auf dem Kanzleikonto eingehen und der Pflichtverteidiger angibt, er habe bislang nichts erhalten.
Ich gebe folgendes zu bedenken:
1. Der Pflichtverteidiger tritt seinen Anspruch sicher nicht an die Kanzlei ab. Er unterschreibt den Vergütungsantrag, aus dem sich regelmäßig (jedenfalls konkludent) ergibt, dass zivilrechtlich wirksam mit schuldbefreiender Wirkung an die Kanzlei geleistet werden soll.
2. Dass Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, ergibt sich m.E. bereits aus Ziff. 7008 VV-RVG. Nach meinem Wissen müssen Vergütungsanträge ohnehin nicht den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des UStG genügen (vgl.: http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/neuigkeit.details.php?id=1).
3. Die Pflicht, erhaltene Zahlungen anzugeben, durchbricht die anwaltliche Schweigepflicht. Die Durchbrechung dieses Grundsatzes dürfte (ohne dass ich das ohne Literatur jetzt genau sagen kann) nur durch die besondere Pflichtenstellung des Pflichtverteidigers gerechtfertigt sein. Dieser Pflichtenstellung unterliegt aber nicht der Partner des Pflichtverteidigers (oder seine Kanzlei), sondern nur er persönlich. Weshalb sollte der Partner (der Wahlverteidiger) solche Angaben machen dürfen? Außerdem: Der Pflichtverteidiger weiß ja nicht unbedingt, was sein Partner als Honorar erhalten hat. (Ich kenne genug Kanzleien, in denen das auch peinlich genau geheimgehalten wird). Überdies: Wer sagt denn, dass es überhaupt eine Kanzlei gibt? Es gibt genug Kanzleien, die gar keine sind, sondern Bürogemeinschaften, die nach außen als (Schein-)Sozietäten auftreten (oder es wird intern nach „You-eat-what.you-kill“ abgerechnet).
Gehört vielleicht hier nicht hin, aber eine Frage zur Anrechnung von Vorschüssen: Da fragt der Rechtspfleger nach Erhalt des Antrages auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren nach, inwieweit der vom Mandanten gezahlte pauschale Zusatzbetrag zur zu erwartenden Pflichtverteidigerentschädigung „auch auf Auslagen geleistet wurde?“. Immer wieder was Neues! – Was bedeutet das wohl? – Im Voraus Herzlichen Dank!
Hallo, in der Tat, wäre dann etwas umfangreicher die Antwort. Daher verweise ich auf Burhoff/Volpert, RVG, § 58 Abs. 3 Rn. 45 ff.
Dazu noch eine Frage:
Meine RA GmbH hat Vorschüsse auf meine Tätigkeit als Wahlanwalt erhalten. Dann erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger.
Ich selbst schütte weder an mich aus noch zahle ich mir ein Gehalt.
Kann ich die Pflichtverteidiergebühren persönlich abrechnen? Anrechnung?
Was soll ich darauf denn noch antworten außer, dass ich auf das Vorstehende verweise.