Zu einem weinenden und einen lachenden Auge hat bei mir der LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 23.07.2012 – 23 Qs 54/12 geführt, der sich mal wieder mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren befasst hat.
Warum ein weinendes Auge? Nun, das LG hat sich in der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Fraktion in der Rechtsprechung angeschlossen, die davon ausgeht, dass der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht in noch nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen (Bedienungsanleitung, Lebensakte und Beschilderungsplan) § 305 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG entgegen steht. Ist m.E. nicht richtig, aber muss man hinnehmen. Und es führt eben zu mehr Unruhe in der Hauptverhandlung durch Beweisanträge und/oder Aussetzungsanträge.
Warum ein lachendes Auge? Nun, das LG hat es mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht gut sein lassen, sondern hat sich trotz seiner Rechtsauffassung noch zu der Frage geäußert, inwieweit dem Betroffenen und seinem Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht zusteht. Dabei bezieht es sich ua. auf die Entscheidungen des LG Ellwangen und des AG Hildesheim, über die, wenn ich das richtig sehe, wir hier zu erst berichtet hatten.
Dem Verteidiger des Betroffenen steht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Akteneinsichtsrecht zu, das alle Akten und Aktenteile umfasst, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und die zur Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG; 3. Aufl., Rdnr. 97 zu § 60).
Dies dürfte insbesondere für den Beschilderungsplan den Tatort betreffend als auch für die Bedienungsanleitung des im vorliegenden Fall verwendeten Messgerätes gelten.
Sofern sich Unterlagen, die für den Betroffenen belastend oder entlastend relevant sein können, nicht in den Ermittlungs- oder Sachakten, sondern in anderen Akten oder bei anderen Behörden befinden, müssen auch diese den Akten und damit allen Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden. Ansonsten könnte der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt werden. Denn ohne Kenntnis von der Bedienungsanleitung des Messgerätes ist es dem Verteidiger unmöglich, den Polizeibeamten, der die betreffende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, als Zeugen zur ordnungsgemäßen Handhabung des Messgerätes zu befragen (vgl. LG Ellwangen in DAR 2011, 418 ff; LG Lübeck in DAR 2011, 713).
Entsprechendes gilt für den Beschilderungsplan des Tatortes, aus dem sich die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Tatzeit ersehen lässt und der damit erst eine korrekte Einordnung der Tatgeschehnisse ermöglicht.
Da davon auszugehen ist, dass sich das Original der Bedienungsanleitung für das Messgerät bei der Verwaltungsbehörde — hier der Bußgeldstelle der Gemeinde Hoppegarten — befindet und dort im Hinblick auf andere Bußgeldverfahren auch verbleiben muss, dürfte aus Praktikabilitätsgründen die Beiziehung einer beglaubigten Kopie der Bedienungsanleitung ausreichend sein, die zur Akte genommen werden kann
Hiergegen dürften auch keine durchgreifenden Bedenken urheberrechtlicher Art bestehen, denn die Bedienungsanleitung für das hier verwendete Messgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist keine eigenständige geistige Schöpfung ihres Autors (vgl. LG Ellwangen, a.a.O.). Darüber hinaus ist von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch den Hersteller mit dem Verkauf des Messgerätes an die Verwaltungsbehörde auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG), da jedem Hersteller von solchen Geräten bekannt ist, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind und insofern der Prüfung — auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung — unterliegen (vgl. AG Hildesheim in juris: Beschluss vom 29.12.2011 zum Az: 31 OWi 27/11).
Über das Begehren des Verteidigers auf Beiziehung dieser Unterlagen, das als Anregung einer Beweisermittlung im weiteren Sinn verstanden werden kann, hat das Amtsgericht im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung und der dort zu treffenden Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 219 StPO). Sollte der Anregung des Verteidigers vor der Hauptverhandlung nicht entsprochen werden, bleibt es diesem unbenommen, in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
Schöner Beschluss des LG. Natürlich gibt es auch noch andere, so den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) AG Aurich, Beschl. v. 06.07.2012 – 5 OWi 1647/12 . Das wollen wir hier nicht verschweigen.
“ … denn die Bedienungsanleitung für das hier verwendete Messgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist keine eigenständige geistige Schöpfung ihres Autors.“
Das mag so sein; die Überlegung ist aber bereits überflüssig:
UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
das ist schön, dass Sie das so sehen. Nur teilweise wird es von den Gerichten, den Herstellern und den Verwaltungsbehörden anders gesehen.
Das kann ich nicht nachvollziehen.
Es steht doch unmissverständlich im Gesetz.
es steht manches im Gesetz 🙂
Wenn man den Beschluss des AG Schleiden (hier falsch verlinkt) liest, scheint mir dieser sehr verteidigerfreundlich, somit kein „anderer Beschluss“ im Vergleich zur „schönen Entscheidung“ des LG Frankfurt/Oder.
ups, das arme AG Schleiden :-). Das kommt dabei heraus, wenn man so viele Entscheidungen zur AE hat. Was die Verwaltungsbehörde aus dem „verteidigerfreundlichen Beschluss gemacht hat, dazu demnächst mehr.
Jetz habe ich erst mal den Link geändert.
„es steht manches im Gesetz“
Wenn Hugo Habicht so etwas schreibt – seis drum,
aber von einem RA + RiOLG a.D. hätte ich eine andere Haltung erwartet.
scnr
da muss ich dann durch 🙂