So nicht Frau Kollegin…. Mal wieder Bedienungsanleitung

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Es ist ja ein wenig Ruhe an der Front „Einsicht in die Bedienungsanleitung eingekehrt“, nachdem die Fragen die Rechtsprechung im vorigen Jahr und auch noch in den ersten Monaten des Jahres stärker beschäftigt haben. Im wesentlichen werden auch nur noch die alt bekannten Argumente ausgetauscht. Bahnbrechend Neues gibt es nicht.

Oder doch?

Vielleicht ja mit dem AG Ratzeburg, Beschl. v. 02.05.2012 – 3 OWi 700/12. Auf den ersten Blick meint man auch, dass er nichts Neues enthält. Aber dann am Ende kommt es kurz und trocken:

Da heißt es zur Begründung der Ablehnung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung: „Der Betroffene hat jedenfalls die Möglichkeit, die Hilfe eines ortsansässigen Verteidigers in Anspruch zu nehmen.“

Frage an die Kollegin: Noch nie etwas vom Anwalt des Vertrauens gehört? Das Recht auf diesen ist m.E. mit der Argumentation tangiert. So geht es m.E. nicht. Zudem: Der Betroffene wohnt in Berlin: Also auf zu einem „Verteidigungstourismus“!!

2 Gedanken zu „So nicht Frau Kollegin…. Mal wieder Bedienungsanleitung

  1. EKD

    Wer ist denn die „Kollegin“? Muss ja eine Anwältin sein, da der Blogverfasser ebenfalls Anwalt ist und sich sonst regelmäßig von seinem früheren Berufsstand distanziert.

    Dann macht der Beitrag aber irgendwie keinen Sinn.

  2. Detlef Burhoff

    Womit haben Sie denn ein Problem? Dass ich als Rechtsanwalt eine Richterin als Kollegin anspreche? Ebenso haben ich früher als Richter die Rechtsanwälte als Kollegen angesehen und auch so angesprochen. Sie scheinen ein Anhänger der sog. „Lagertheorie“ zu sein. Davon sollte man sich schnell lösen. Denn es gibt keine „Lager“ im Strafverfahren, sondern nur den Angeklagten, um dessen Schicksal es geht.
    Im Übrigen: Wer sich von wem distanziert (hat), das lassen wir hier lieber dahingestellt,

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