Es ist sicherlich hilfreich für Verteidiger, Gerichte und Staatsanwälte, dass der BGH seine Rechtsprechung auf seiner Homepage online stellt. Nur manchmal frage ich mich: Lieber BGH, was soll mir dieser Beschluss sagen? Das ist immer dann der Fall, wenn sich aus den „Begründung“ nicht entnehmen lässt, was nun eigentlich entschieden worden ist und warum. Beispiel dafür sind die „OU-Beschlüsse“ des BGH, also Verwerfungen nach § 349 Abs. 2 StPO, in denen i.d.R. keine weitere Begründung enthalten ist oder nur auf die zutreffende Stellungnahme des GBA verwiesen wird.
In die Kategorie gehören – leider – häufig auch die Beschlüsse des BGH, in den nach den §§ 42, 51 RVG eine Pauschgebühr festgestellt/festgesetzt wird. Auch die sind – wenn überhaupt – meist äußerst knapp begründet. Das finde ich als Gebührenrechtler natürlich nicht gut. Denn ich wäre über das ein oder andere Wort des BGH zu Streitfragen bei diesen Vorschriften froh.
Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08) zur Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG:
„Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L. steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € zu.
G r ü n d e
Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen.
Gemäß § 42 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe von 2.200 € festzusetzen war.“
Man sieht der BGH hüllt sich in Schweigen. Dabei hätte ich u.a. folgende Fragen:
- Warum war das Verfahren schwierig? OK, 5 StR 263/08 war zumindest nicht einfach.
- Welche Kriterien haben ggf. sonst noch eine Rolle gespielt?
- War das Verfahren aber so schwierig, dass die gesetzlichen Gebühren unzumutbar waren? Warum?
- Wie komm der BGH auf die Feststellung der 2.000 €? Die Pauschgebühr nach § 42 ist nach dessen Abs. 1 Satz 4 RVG doch auf das Doppelte der Wahlanwaltshöchstgebühr begrenzt. Die dürfte hier, da der BGH ja nur eine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung festsetzt/-stellt (Nr. 4132, 4133 VV RVG) und auch nur festsetzen/-stellen kann – alles andere bleibt beim zuständigen OLG – 470 € bzw. 587,50 € betragen haben. Also Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG maximal: 940 € oder 1175 €. Wieso dann aber 2.000 €. Gilt das § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht für den BGH? M.E. ist der Beschluss an dieser Stelle schlicht falsch.
Also Fragen über Fragen, auf die der Beschluss Antworten schuldig bleibt. Warum? Manchmal hat man den Eindruck, dass die BGH-Senate an diesen „Gebührengeschichten“ keine Lust haben und sich deshalb so knapp fassen. Aber richtig sollte es schon sein (Mitlesende Verteidiger: Was Recht ist, muss Recht bleiben, auch wenn es der Kasse weh tut).
Das ist der BGH!!! Den muss man nicht immer verstehen… Und selbst wenn man es will, ist es, wie hier sehr schwierig…. aber das ist halt der BGH.
Kommt zu den Gebühren für die 2 HV-Tage nicht auch noch die Verfahrensgebühr4130 dazu? Dann wäre man schon bei 2000 + x
Der Beschluss spricht ja keine Pauschgebühr nur für die HV-Tage zu, sondern „für die Tätigkeit im Revisionsverfahren (Revisionsbegründung + 2 HV-Tage).
Ist trotz 42 Abs. 1 S. 5 die Zuständigkeit des BGH auf die Gebühr für die HV-Tage beschränkt und das OLG für die Verfahrensgebühr zuständig?
Hallo, nein, das nicht, aber: Ich habe einen Fehler gemacht. Es waren zwei HV-Tage. Das habe ich überlesen. Sorry, darf nicht passieren. Mein Punkt 4 oben ist also falsch. Die dort angeführten Beträge müssen verdoppelt werden. 🙁 🙁